Kolumne von Mathias Scheuber, Vorsitzender des Vorstands der ERGO Versicherung AG Winterzauber – Winterräumdienst

Sobald der erste Schnee fällt, heißt es morgens wieder: Raus aus den Federn. Spätestens mit der Schippe in der Hand fragen sich Vermieter und Mieter: Wie war das noch? Wie viel von der weißen Pracht muss weg?

 Mathias Scheuber ist Vorstandsvorsitzender der ERGO Versicherung AG.

Mathias Scheuber ist Vorstandsvorsitzender der ERGO Versicherung AG.

Foto: Ergo

Und wer haftet, wenn etwas passiert?

Generell gilt: Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass Grundstück und angrenzende öffentliche Gehwege in mindestens einem Meter Breite frei von Schnee und Eis sind. Die Straße ist nur dann zu streuen, wenn es – etwa bei Stichstraßen – keinen gekennzeichneten Gehweg gibt.

Rund um die Uhr muss keiner arbeiten. Unter der Woche sind Wege von 7 bis 20, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr zu räumen. Bei stark anhaltendem Schneefall muss nicht geräumt werden, aber binnen einer halben Stunde nach Schneefallende.

Der Vermieter kann den Winterdienst auf die Mieter übertragen, muss das aber im Mietvertrag festschreiben. Eine Erwähnung in der Hausordnung reicht nicht. Die Arbeit muss unter den Mietern gerecht verteilt oder extra vergütet werden. Wer den Räumdienst delegiert, hat zu kontrollieren, ob die Pflichten auch erfüllt werden. Sonst drohen Immobilienbesitzern im Schadensfall Schadensersatzforderungen.

Wenn ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt – weil nicht oder nicht rechtzeitig geräumt wurde – tritt bei selbst genutztem Wohneigentum die Private Haftpflichtversicherung ein. Bei der Vermietung und in Mehrfamilienhäusern die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Mathias Scheuber
Der Autor ist Vorsitzender des Vorstands der ERGO Versicherung AG.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort