Neuss So kommen Jugendliche zur Last-Minute-Lehrstelle

Neuss · Die Auswahl ist gar nicht so mager. Junge Leute, die noch ohne Ausbildungsvertrag da sitzen, können das bis zum 1. August ändern. Denn Angebote gebe es zu Genüge, erklärt Monika Schneiders, Teamleiterin des Arbeitgeberservice bei der Agentur für Arbeit Neuss.

Und fügt hinzu: "Wer jetzt noch keinen Ausbildungsplatz in seinem vermeintlichen Traumjob gefunden hat, der sollte sich einfach mal mit den Angeboten beschäftigen, die noch da sind." Denn die Entscheidung für eine Alternative muss nicht zweite Wahl sein, vor allem dann nicht, wenn man an einen Arbeitsplatz nach der Ausbildung denkt. Offene Stellen gibt es im Rhein-Kreis noch im Nahrungsmittelhandwerk — heißt, gesucht werden Fleischfachverkäufer, Fleischer und Bäcker.

Wer Eis nicht nur gerne schleckt, sondern auch wissen möchte, wie es gemacht wird, dem kann eine Lehrstelle als Speiseeishersteller angeboten werden. Gesucht werden zudem noch eine Fachkraft für Rohr-, Kanal und Industrieservice, ein Fahrradmonteur, ein Orthopädie-Mechaniker, Textilreiniger, Schornsteinfeger, Glaser, Dachdecker, Hörgeräte-Akustiker und Naturwerkstein-Mechaniker. Was sich hinter letztgenanntem Beruf verbirgt? Eine Ausbildung zum Steinmetz. Auf all diese Angebote können sich übrigens junge Frauen und Männer bewerben. Und Stichtag ist der 1. August — 2010 wohl gemerkt.

Wer eine Ausbildung beginnt, der sollte seine Rechte kennen:

Vertrag Im Ausbildungsvertrag sind die Dauer der Ausbildung, die Höhe der Vergütung, die Arbeitszeit sowie die Urlaubstage geregelt.

Arbeitszeit Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Pause Auch die Dauer der Pause ist im Jugendschutzgesetz festgehalten: 30 Minuten gibt es bei einer Arbeitszeit bis zu sechs Stunden. Bei mehr als sechs Stunden müssen es schon 60 Minuten sein..

Urlaub Jugendliche unter 16 haben Anspruch auf mindestens 30 Werktage im Jahr. Die Anzahl nimmt mit jedem weiteren Lebensjahr ab: So hat ein 17-Jähriger nur noch Recht auf 25 Werktage. Meist ist die Anzahl individuell geregelt.

Probezeit Sie beträgt mindestens einen Monat, darf aber vier Monate nicht überschreiten. In dieser Zeit können sowohl Ausbilder als auch Azubi ohne Angabe von Gründen kündigen. Es gibt aber noch das sogenannte Sonderkündigungsrecht. Stellt der Azubi fest, dass er doch einen anderen Beruf erlernen möchte, kann er noch nach der Probezeit kündigen. Das kann der Betrieb allerdings nach der Probezeit nur noch bei schweren Verstößen.

Berichtsheft Der Azubi muss während seiner Lehrzeit ein Berichtsheft führen. Ohne dessen Vorlage kann am Ende keine Abschlussprüfung abgelegt werden.

Berufsschule Sie muss regelmäßig besucht werden. Das zählt als bezahlte Arbeitszeit. Bei mehr als fünf Unterrichtsstunden braucht der minderjährige Azubi danach nicht mehr in seinen Ausbildungsbetrieb zu gehen. Das gilt aber nur für einen Tag in der Woche.

Info Richard de Maria Cano, Arbeitgeberservice, unter Telefon 02131-9541354

(NGZ)
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