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Kündigungsschutzklage endet mit Vergleich Gefeuert, weil er Türken einstellte

Düsseldorf (ddp). Eine Kündigungsschutzklage mit offenbar ausländerfeindlichem Hintergrund ist am Dienstag vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit einem Vergleich entschieden worden. Ein Kosmetikhersteller aus dem Bergischen Land hatte einem 35-jährigen Mitarbeiter im Vorjahr fristlos gekündigt, weil er entgegen der Anweisung des Geschäftsführers türkische Arbeitnehmer einstellen wollte.

Beide Parteien verständigten sich nun auf eine Abfindung von 20.000 Euro für den Mann, dessen Kündigung aber wirksam bleibt, wie ein Gerichtssprecher im Anschluss mitteilte.

Der 35-Jährige war als Leiter der EDV des Unternehmens auch für die Einstellung von Geringverdienern zuständig. Das Verbot, hier keine türkischen Beschäftigten einzustellen, habe er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren können, sagte er vor Gericht.

In der mündlichen Verhandlung gab der Geschäftsführer an, mehrmals von Anhörigen türkischer Mitarbeiterinnen bedroht worden zu sein. Zu diesem Zeitpunkt bestand rund ein Viertel der 150 Mitarbeiter zählenden Belegschaft aus türkischen Beschäftigten. Richter Norbert Roden sah diese Drohungen jedoch nicht als bewiesen an. Damit fehle eine Grundlage für eine derartige Anweisung. Diese wäre nach der EU-Anti-Diskriminierungsrichtlinie erforderlich, die in Deutschland zwar noch nicht umgesetzt, aber trotzdem zu beachten sei, sagte der Richter.

Obwohl die Kündigung des 36-Jährigen nach Einschätzung des Gerichts deshalb möglicherweise nicht gerechtfertigt war, weigerte sich der Geschäftsführer, den Kläger wieder einzustellen. Schließlich einigten sich die Streitparteien auf einen von Richter Roden vorgeschlagenen Vergleich. Mit einer Abfindung von 20.000 Euro wurde das Beschäftigungsverhältnis beendet.

Der Kläger äußerte sich über das Ergebnis des Berufungsverfahrens zufrieden: "Wichtig ist der politische Erfolg, und dass die EU-Richtlinie anerkannt und auch angewandt wurde. Die Anweisung ist so nicht richtig." Das Arbeitsgericht Wuppertal hatte dem Geschäftsführer zunächst Recht gegeben und das Privatrecht höher eingeschätzt als die EU-Richtlinie gegen Diskriminierung.

(afp)
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