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Erbrechts-Tipp Pflichtteilsberechtigter Erbe darf Grundbuch einsehen

München · Ein pflichtteilsberechtigter Erbe hat das Recht, das Grundbuch einzusehen. Denn nur so kann der Erbe feststellen, ob andere Erben mögliche Ergänzungsansprüche haben.

Das entschied das Oberlandesgericht München, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte die Tochter nach dem Tod ihres Vaters die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen über eventuelle Grundbesitze beantragt. Diese benötige sie zur Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen gegenüber Personen, an die Grundstücke unter Umständen vor dem Erbfall übertragen wurden. Die Einsicht in die Unterlagen wurde der Frau jedoch vom Grundbuchamt verwehrt.

Erst vor Gericht hatte sie Erfolg. Sie habe ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht, befanden die Richter. Dies habe sie durch Vorlage des Erbscheins hinreichend dargelegt. Damit stehe nämlich fest, dass sie Miterbin sei und ihr deshalb mögliche Pflichtteilsansprüche zustehen könnten.

(dpa)
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