Aufstellung Typische Fehler der Nebenkostenabrechnung

Düsseldorf (rpo). Nebenkostenabrechnungen sind keine angenehme Sache. Ganz abgesehen davon, dass sie zumeist mit einer Nachzahlung verbunden sind, ist es für den Laien schwierig nachzuvollziehen, aus welchen Posten sich die Abrechnung zusammensetzt. Es ist aber vor allem nie ganz klar, ob die veranschlagten Kosten tatsächlich in Rechnung gestellt werden dürfen. Um sich im Betriebskostendschungel besser zurecht zu finden, haben wir die häufigsten Fehler, die bei einer Nebenkostenabrechnung entstehen können, zusammengetragen.

Keinesfalls darf der Vermieter Kosten geltend machen, die sich alleinig aus seiner Stellung als Grundbesitzer ergeben. Dies sind Beiträge zu seinem Grundeigentümerverein sowie zu seiner Rechtsschutz- oder Hausratsversicherung, sowie allen anderen Versicherungen, zu denen der Vermieter nicht gesetzlich verpflichtet ist (z.B. Mietausfall-, Umweltschäden-, Reparaturkostenversicherung).

Von den Instandhaltungskosten dürfen die Mieter nicht an den Kosten für die Fassadenreinigung, einer Druck- und Dichtigkeitsprüfung der allgemeinen Gasleitung, der Wartung für die Klingelanlage und für eine Rauchabzugsanlage beteiligt werden. Ebenso unzulässig ist in der Nebenkostenabrechnung ein Zuschlag für die Zinsabschlagssteuer auf Instandhaltungsrücklagen.

Sind in einem Mietshaus sowohl gewerblich als auch privat genutzte Mietflächen vorhanden, muss dies seitens des Vermieters bei der Umlage der Grundsteuer auf die einzelnen Mietparteien berücksichtigt werden. Keinesfalls dürfen in diesem Fall alle Parteien den gleichen Beitrag zahlen müssen, da die gewerblich genutzten Räume (Büros, Geschäfte) einfach höhere Kosten verursachen und die privaten Mieter hierdurch benachteiligt würden.

Wer zahlt, wenn der Durchlauferhitzer streikt?

Oft sind in Betriebskostenabrechnungen Verwaltungskosten (Hausverwaltungskosten, Bankgebühren, Zinsen, Porto, Telefon) zu finden. Dies ist ein grober Fehler, da der Vermieter sie nicht geltend machen kann. Diese Kosten kann er sich höchstens durch die Steuerrückzahlung wiederholen.

Ist mal wieder der Durchlauferhitzer kaputt, bröckelt der Putz von den Wänden oder streiken einzelne Steckdosen? Um die durch diese Schäden entstehenden Reparaturkosten muss sich alleine der Vermieter kümmern. Er darf sich die Kosten auch nicht durch die Nebenkostenabrechnung zurückholen.

Das Gegenteil zu den Reparaturkosten stellen die Wartungskosten (z.B. bei Heizung oder Aufzug) dar. Diese sind regelmäßig durchzuführen und gehören anerkanntermaßen zu den abrechenbaren Betriebskosten. Aber Vorsicht! Nicht selten rechnen Vermieter unter dem Posten Wartungskosten gleichzeitig durchgeführte Reparaturarbeiten mit ein. Dies ist unzulässig. Es lohnt sich daher genau hinzusehen, welche Wartungsarbeiten genau durchgeführt wurden. Sollte der Vermieter an seinen Anlagen grundsätzlich eine Vollwartung durchführen lassen, kann der Mieter von diesen Kosten, sofern sie voll veranschlagt werden, die Hälfte abziehen. Eine Vollwartung beinhaltet nämlich immer auch die anfallenden Reparaturen.

Sicherlich gehören Treppenhausreinigung und Gartenpflege zu den Betriebskosten. Werden diese Kostenarten allerdings einzeln abgerechnet und taucht zusätzlich der Abrechnungsposten "Hausmeister" auf, darf mit Recht protestiert werden, da sich das Aufgabenfeld eben jenes Hausmeisters automatisch auf Garten und Treppenhaus erstreckt. Eine Doppelzahlung ist also auch unzulässig. Auch zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Reparaturarbeiten, die der Hausmeister durchführt, selbstverständlich ebenfalls nicht berechnet werden dürfen

Mehr Informationen: Deutscher Mieterbund e.V., Littenstr. 10, 10179 Berlin, Tel.: 030 / 22323 - 0 (Homepage: www.mieterbund.de)

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