BSG Berlin B 3 P 10/04 Schlecht ausgehandelter Vertrag bei Privatversicherten hat Folgen

Berlin (rpo). Wer sich privat versichert, sollte genau darauf achten, was in seinem Vertrag steht. Denn das kann später im Alter gravierende Folgen haben.

Hat ein privat Krankenversicherter keinen umfassenden Versicherungsschutz für Hilfsmittel vereinbart, dann bekommt er auch als Pflegebedürftiger keinen teuren Elektrorollstuhl. Darauf weist die Stiftung Warentest in ihrem Internet-Portal hin. Im Fall eines schwer pflegebedürftigen Mannes, der an multipler Sklerose leidet, hat das Bundessozialgericht (AZ: B 3 P 10/04) entschieden: Die Pflegeversicherung muss nicht einspringen, um ihm den Rollstuhl zu bezahlen, wenn seine Krankenversicherung nicht zahlt. Bei gesetzlich Krankenversicherten kommt die Krankenkasse dafür auf.

Von seiner privaten Krankenversicherung sollte der Kranke nur einen Zuschuss von 800 Euro bekommen. Der Rollstuhl, den er braucht, kostet aber ungefähr 8500 Euro. Dass der Kranke in diesem Fall schlechter gestellt ist als ein Kassenpatient, hat er sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts selbst zuzuschreiben: Sein beschränkter Leistungsanspruch sei Folge des selbst ausgehandelten Vertrags.

(rm)
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