LG Erfurt 5 S 154/05 Autovermieter muss auf Normaltarif hinweisen

Berlin (rpo). Es ist nicht leicht zu verstehen, aber ein wichtiges Urteil: Wenn ein Geschädigter nach einem Unfall einen Ersatzwagen mieten will, muss ihn der Autovermieter auf den Normaltarif hinweisen, wenn der spezielle Unfallersatztarif höher ausfällt.

Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Erfurt.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer nach einem Unfall bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug angemietet. Das Unternehmen legte dabei den teureren Unfallersatztarif im Vertrag zu Grunde, den der Kunde dann auch unterschrieb.

Das böse Erwachen für den Autofahrer kam, als seine Versicherung ihm nur einen Betrag auf Basis des günstigeren Normaltarifs erstattete. Als die Firma den Differenzbetrag vom Autofahrer forderte, weigerte sich dieser zu zahlen mit der Begründung, das Unternehmen habe ihm die Existenz des günstigeren Tarifs verschwiegen.

Das Landgericht Erfurt gab ihm Recht: Nach Ansicht der Richter war der Autovermieter verpflichtet, seinen Kunden - auch ohne gezielte Nachfrage - über den günstigeren Normaltarif zu informieren, da es sich bei dem Unfallwagen-Ersatztarif um einen Spezialtarif gehandelt habe.

LG Erfurt - Az.: 5 S 154/05

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