BGH-Urteil Keine Mietminderung wegen Kinderlärms

Karlsruhe · Mieter können nicht ohne weiteres Mieten wegen des Lärms vom Bolzplatz einer benachbarten Schule kürzen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil zugunsten der Vermieter.

 Mieter hatten sich über den Kinderlärm vom benachbarten Bolzplatz beschwert.

Mieter hatten sich über den Kinderlärm vom benachbarten Bolzplatz beschwert.

Foto: dpa, mks lof mbk

Der BGH hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg auf und wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hieß es, Kinderlärm sei laut Gesetz hinzunehmen. (Az. VIII ZR 197/14)

Die Vorinstanz hatte den beklagten Mietern zuletzt eine Mietminderung von 10 Prozent zugesprochen. Es hatte dies damit begründet, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Kinderlärm grundsätzlich billigt, erst 2011 und damit lange nach Abschluss des Mietvertrags in Kraft getreten sei. Der BGH wies diese Ansicht nun zurück und betonte, dass das gesetzliche "Toleranzgebot" zu Kinderlärm "weit über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus" ausstrahle.

Nun muss die Vorinstanz nach Maßgabe des BGH prüfen, ob der Lärm nicht von Kindern, sondern von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht wurde, die abends oder am Wochenende auf dem Platz Fußball gespielt hatten. Dieses Argument der beklagten Mieter hatte das Hamburger Gericht nicht geprüft.

(AFP)
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