Karlsruhe Lautes Parkett des Nachbarn kein Grund für Mietminderung

Karlsruhe · Auch wenn Parkett lauter ist als Teppich: Nachbarn müssen die Mehrbelastung durch Lärm hinnehmen. Maßgeblich sind nämlich die Schallschutz-Regeln aus der Zeit, in der das Gebäude errichtet wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deshalb Wohnungseigentümern gestern erlaubt, einen Teppich durch Parkett zu ersetzen, selbst wenn das Holz mehr Trittschall verursacht.

Mit dem Urteil der höchsten deutschen Zivilrichter können Mieter auch künftig nicht darauf hoffen, dass sie die Miete mindern dürfen, wenn sie sich in einer ähnlichen Situation am Parkett ihrer Nachbarn stören.

Ein Rentner-Paar aus Travemünde hatte gegen die über ihm wohnenden neuen Eigentümer geklagt. Diese hatten den alten Teppich in einer Wohnanlage aus den 1970er Jahren herausgerissen und durch Parkett ersetzt. Deshalb wurde es lauter in der unteren Wohnung.

Aus Sicht des Landgerichts als untere Instanz war die Belästigung aber noch unter der einst geltenden Trittschallgrenze von 63 Dezibel und damit zumutbar- auch wenn die Schallschutz-Bestimmungen heute sehr viel schärfer sind. Sie liegen inzwischen um 10 Dezibel niedriger. Das sah auch der BGH so, der damit seine bisherige Rechtsprechung zum Thema fortsetzte (Aktenzeichen: V ZR 73/14). Voraussetzung ist, dass es mit dem neuen Boden nicht lauter wird, als zur Zeit der Gebäude-Errichtung erlaubt war.

Allerdings können Wohneigentümer durchaus untereinander ein höheres Schallschutz-Niveau vereinbaren - in ihrer sogenannten Gemeinschaftsordnung.

(RP)
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