Mieter und Hausbesitzer müssen ran In Deutschland besteht Räumpflicht für Herbstlaub

Hamburg · Kommt ein Passant auf dem Gehweg durch nicht geräumtes Laub zu Fall, kann das für Hausbesitzer teuer werden. Der Geschädigte kann Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen.

 Herbstlaub muss entsorgt werden.

Herbstlaub muss entsorgt werden.

Foto: dpa, may sir gab

Darauf weist der Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg hin. Gerade in Verbindung mit Regen könne ein mit Laub bedeckter Weg sehr rutschig werden. Haftbar gemacht wird in der Regel der Eigentümer, denn er ist für das Laubfegen verantwortlich. Hat er sein Eigentum vermietet, überträgt er die Pflichten häufig auf Mieter. In diesem Fall sind die Mieter haftbar, wenn jemand auf nicht geräumten Wegen stürzt.

Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum werde in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Die Eigentümer müssten dieses Laub nur zu Haufen zusammenfegen, so dass Straßenrinnen und Gullys nicht verstopft werden. Laub, das von den eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte auf dem Grundstück des Hauseigentümers entsorgt werden. Er könne es beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden.

Helfen kann im Fall eines Unglücks durch Laub auf den Wegen eine Haftpflichtversicherung, erklärt der Bund der Versicherten. Denn sie übernimmt in solchen Fällen die Ansprüche der Geschädigten. Ein weiterer Vorteil: Lehnt die Versicherung die Zahlung von Schadenersatz ab, kann der Versicherte davon ausgehen, dass ein Anspruch gegen ihn grundsätzlich nicht besteht. Er muss also auch nichts aus eigener Tasche zahlen. Will der Geschädigte trotzdem Geld sehen, kann der Versicherer unberechtigte Forderungen notfalls vor Gericht abwehren.

(dpa)
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