Dinslaken Strafe wegen Raubes aufgehoben: Mann soll in Sicherheitsverwahrung

Dinslaken · "Fremdenlegionär" (41) leidet offenbar unter schizophrener Psychose.

Das Duisburger Landgericht hat das Urteil über eine Haftstrafe gegen einen wegen schweren Raubes verurteilten Mann gestern aufgehoben. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Verurteilung wegen zweier Überfälle auf ein Wettbüro in Dinslaken nicht verhandlungsfähig. Das Verfahren wurde eingestellt.

Anstelle der zuvor verhängten dreieinhalb Jahre Haft steht wohl bald ein weiteres Verfahren, nämlich über eine Sicherungsverwahrung des 41-Jährigen an. Zur Zeit befindet er sich bereits in einer Klinik. Im April hatte das Schöffengericht in Dinslaken den Mann verurteilt und keinen Anlass für eine Schuldunfähigkeit gesehen.

Er wurde wegen schweren Raubes und versuchten schweren Raubes verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er voll maskiert und mit schwarzer Perücke den Mitarbeiter eines Wettbüros mit einer Softair-Pistole bedroht und rund 3000 Euro erbeutet hatte. Bei einer weiteren Tat, bei dem der Mitarbeiter auch aufgrund der Todesdrohung unter psychischen Folgen leidet, machte er keine Beute. Der Angeklagte hatte die Taten abgestritten.

Vor der Berufungskammer ließ der Richter ihm lange Zeit, etwas über sich zu erzählen, damit er sich selber ein Bild von dem Zustand des Mannes machen konnte. Er sei seit Anfang des Jahres Marokkaner, gab der Mann an. Das habe er beim Generalkonsulat in Düsseldorf veranlasst. In der Vergangenheit sei ihm ein Chip in den Nacken eingepflanzt worden, er sei auch angeschossen worden und man habe ihn für 500 000 Euro nach Moskau verkaufen wollen. Darüber hinaus wurde seine Exfreundin vergiftet und seine Tochter verkauft, gab er an. Außerdem sei er bei der Fremdelegion in Frankreich gewesen. Der bei der Verhandlung anwesende Sachverständige für Psychiatrie und Psycho-Therapie sprach von Denkstörungen und Störungen der Wahrnehmung. Der Mann leide unter einer schizophrenen Psychose und habe keinerlei Krankheitseinsicht.

Die Realitätsverzerrung werde auch weiterhin sein Verhalten bestimmen, folgerte er. Es sei nicht zu erwarten, dass er verständliche und nachvollziehbare Angaben zu den Vorwürfen machen kann. Die Berufungskammer folgerte, dass der Angeklagte nicht in der Lage sei, in diesem Zustand der Verhandlung zu folgen.

(BL)
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