Arbeitsgericht Bielefeld Selbstbedienung im Restaurant rechtfertigt Kündigung

Bielefeld · Beschäftigte in einem Restaurant dürfen sich ohne zu zahlen nicht einfach selbst bedienen. Tun sie es doch, ist eine fristlose Kündigung rechtens. Das entschied das Arbeitsgericht Bielefeld (Az.: 5 Ca 2960/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt.

In dem Fall hatte ein Restaurantleiter zu seiner eigenen Geburtstagsfeier in das ihm anvertraute Restaurant eingeladen. In die Kasse zahlte er rund 1600 Euro. Grundlage hierfür sei der von den Servicekräften per Strichliste erfasste Verzehr. Der Gastgeber hatte im Restaurant außerdem 60 Desserts zubereiten lassen, die sich auf keiner Abrechnung fanden. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.

Zu Recht, entschied das Gericht. Da der Restaurantleiter Waren des Restaurants für eigene Zwecke genutzt habe, sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Mit dem Verbrauch der unbezahlten Waren habe der Restaurantleiter einen schweren Pflichtverstoß begangen, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.

(dpa)
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