Revisionsprozess Diesmal lebenslang für "Kannibalen von Rotenburg"?

Frankfurt/Main (rpo). Ab Donnerstag muss sich der als "Kannibale von Rotenburg" in die deutsche Kriminalgeschichte eingegangene Armin Meiwes erneut vor Gericht verantworten. Während das Landgericht Kassel im Januar 2004 auf Totschlag statt Mord und achteinhalb Jahren statt lebenslanger Haft entschied, muss der Kannibale im Revisionsprozess vor dem Landgericht Frankfurt eine Verurteilung wegen Mordes fürchten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte im April vergangenen Jahres das Kasseler Urteil aufgehoben. Nun müssen die Frankfurter Richter über jene Tat verhandeln, die Entsetzen und Abscheu auslöste, aber auch neue rechtliche Fragen aufwarf.

Im März 2001 ereignete sich in einem alten Gutshof im nordhessischen Rotenburg-Wüstefeld schier Unbegreifliches: Vor laufender Videokamera schnitt Meiwes dem 43-jährigen Diplomingenieur Bernd B. aus Berlin den Penis ab, erstach und zerstückelte ihn. Später aß er große Teil des Fleisches. Im Internet hatten sich Meiwes und sein Opfer kennengelernt.

Bernd B. suchte jemanden, der ihm den Penis abbeißt und ihn zerfleischt. Die beiden Männer hätten ein Abkommen geschlossen, "wonach ihm Meiwes die Wünsche erfüllt und B. dafür anschließend für eine Schlachtung zur Verfügung steht", wie es der Vorsitzende Richter am Kasseler Landgericht, Volker Mütze, in seiner Urten den Album-Top-Ten ist Robbie W Meiwes gestand die Tat vor Gericht.

Schon in seiner Pubertät, räumte er ein, habe er kannibalistische Fantasien entwickelt: "Ich habe mir vorgestellt, dass der, der bei mir sein soll, mich auch nicht mehr verlassen soll." Er bestritt auch nicht, dass er Bernd B. tötete: "Ich habe ihn noch mal geküsst, habe auch gebetet und für ihn und für mich um Vergebung gebeten - und dann habe ich es gemacht", sagte er zum Prozessbeginn vor dem Landgericht Kassel im Dezember 2003.

Mord oder Totschlag?

Rechtlich ging es von Anfang an um die Frage, ob es sich bei dieser Tat um Mord handelte. Dies war umstritten, weil von einem Einvernehmen des Opfers auszugehen war. Schon im Vorfeld des ersten Verfahrens war deshalb von juristischem Neuland die Rede, das mit diesem Fall betreten werde. Die Kasseler Richter verurteilten Meiwes schließlich wegen Totschlags. Nach ihrer Einschätzung entsprach die Tat den krankhaften Wünschen von Täter und Opfer: Beide hätten einvernehmlich eine "Vereinbarung" getroffen. Daher liege nicht Mord, sondern nur Totschlag vor.

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht: Die Karlsruher Richter entschieden, dass das Landgericht mehrere Mordmerkmale verkannt habe. Nach Ansicht des BGH machte Meiwes die Videoaufzeichnungen von der Tat möglicherweise, um sich mit den Bildern sexuell zu befriedigen. Dies würde nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das Mordmerkmal "Befriedigung des Geschlechtstriebs" erfüllen. Auch ein "Mord zur Ermöglichung einer anderen Straftat" ist nach der Entscheidung des BGH denkbar, nämlich zur "Störung der Totenruhe".

Ab Donnerstag muss sich nun das Frankfurter Landgericht auf dieses juristische Neuland begeben. Das Verfahren ist bislang bis zum 9. März terminiert - am gleichen Tag soll eigentlich der Film "Rohtenburg" in die Kinos kommen, der offensichtlich auf Meiwes' Tat basiert. Doch dessen Anwalt Harald Ermel stellte bereits Anträge auf einstweilige Verfügungen vor einem US- und einem deutschen Gericht gegen die Produktionsfirma Atlantic Streamline, um dies zu verhindern. Der Film verletze die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten und stigmatisiere ihn, argumentiert der Anwalt. Es werde darin suggeriert, dass das Opfer auf bestialische Weise mit Dutzenden von Messerstichen ermordet werde. Meiwes geht es seinem Anwalt zufolge nicht um Geld. Er habe eine "hohe Summe" abgelehnt. Ihm gehe es um eine "wahrheitsgemäße Darstellung".

(afp)
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