Kolumne Der Ökonom Die Privatisierung öffentlicher Plätze

Düsseldorf · In Köln werden Passanten von einem städtischen Platz verwiesen, weil der im Grundbuch als privat ausgewiesen ist. Solche Beschränkungen des öffentlichen Raums dürfen kommunale Behörden nicht zulassen.

 Das neugeschaffene Gerling-Quartier in Köln hat private Gehwege und Plätze.

Das neugeschaffene Gerling-Quartier in Köln hat private Gehwege und Plätze.

Foto: picture alliance / dpa/Horst Galuschka

In den USA sind durch Tore und Zäune abgeschlossene Quartiere mit Straßen und Plätzen üblich. Die Bewohner kommen nur über einen elektronischen Code in die Siedlung. Private Dienste sorgen für die Sicherheit.

In Deutschland ist das die Ausnahme. Plätze und Straßen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich. In Köln schlägt jetzt ein Fall hohe Wellen, in dem das urbane Gerling-Quartier für Fußgänger nur eingeschränkt zu betreten ist. Es handelt sich um den Gereonshof, einen großzügigen Platz, den Passanten laut Grundbuch nur auf einem schmalen Pfad durchlaufen dürfen. Andernfalls werden sie von Sicherheitsleuten des Geländes verwiesen.

Steht hier Eigentumsrecht gegen öffentliche Interessen? Unsere Wirtschaftsordnung ist auf dem Privateigentum aufgebaut. Wer Eigentum erwirbt, darf auch darüber verfügen. Das Recht auf Eigentum findet dort seine Grenze, wo die berechtigten Interessen der Allgemeinheit berührt sind. So gilt das Betrachten einer Fassade, der Spaziergang durch den Wald oder das Schlendern durch eine Stadt als öffentliches Gut, das allen zusteht.

In manchen großen deutschen Städten gibt es aber immer wieder Bestrebungen, Plätze und Wege dem Zugriff der Öffentlichkeit zu entziehen. Die Bewohner wollen für sich sein und selbst für ihre Sicherheit sorgen. Doch das widerspricht dem Postulat des öffentlichen Raums. Die Gemeinschaft darf sich an einem Stadtraum erfreuen, der zwar privat errichtet wurde, aber ungleich viel mehr Menschen Freude beschert als nur den Eigentümern. Wie beim Betrachten der Fassaden.

Die Kommunen sollten private Viertel nicht zulassen, sondern den öffentlichen Zugang zu Straßen und Plätzen erhalten. Das verpflichtet sie aber, die Eigentümer dieses Raums ausreichend zu schützen. Das gehört auch zum Postulat des öffentlichen Raums.

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