Mängel Winterschlussverkauf – was Kunden wissen müssen

Mängel · Für den Einzelhandel in Deutschland kam das Winterwetter gerade noch rechtzeitig – nämlich zum gestrigen Start des bundesweiten Winterschlussverkaufs. "Die meisten kaufen die warmen Handschuhe und den Mantel, wenn es entsprechend kalt ist", sagte ein Sprecher des Handelsverbands Deutschland, "das Wetter spielt uns in vielen Gebieten Deutschlands in die Karten." Die Lager der Händler sind nach Branchenangaben noch gut gefüllt, weil der Winter bislang sehr mild war.

Der zweiwöchige Winterschlussverkauf ist seit dem Fall des Rabattgesetzes im Jahr 2001 freiwillig. Die meisten Händler und viele Kunden orientieren sich aber weiter an der Schnäppchen-Zeit. Worauf sollten Verbraucher auf der Suche nach günstigen Käufen achten?

Fehlerfreie Ware muss der Händler nicht umtauschen. Es ist zwar in vielen Fällen so, dass sie die Ware aus Kulanzgründen zurücknehmen, aber bei Rabattaktionen gilt dies meist nicht. Deshalb sollten Kunden, die ein solches Schnäppchen kaufen wollen, vorher den Verkäufer nach den Regeln für Umtausch und Rückgabe fragen.

Anders ist die Situation bei einem fehlerhaften Produkt. Wer nach dem Kauf einen Mangel entdeckt, der kann auch bei Gegenständen, die er zu einem reduzierten Preis gekauft hat, Besserung verlangen. Dies gilt bis zu zwei Jahre nach dem Kauf. Möglich ist eine solche Besserung, indem der Verkäufer die Ware repariert beziehungsweise reparieren lässt oder die Ware neu liefert. Alternativ ist auch denkbar, dass der Verkäufer den Kaufpreis noch einmal mindert.

Innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Kauf gilt übrigens die Vermutung, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Danach muss der Käufer nachweisen, dass die Ware von vorneherein fehlerhaft war. Und: Der Käufer kann nur Mängel beanstanden, die vorher vom Verkäufer nicht angezeigt wurden.

(dpa/RP)
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