Ratgeber Was Steuersünder tun können

Wer noch nicht enttarnt worden ist, dem raten Experten zur Selbstanzeige.

düsseldorf (gw) Staatsanwälte und Steuerfahnder haben die Räume von deutschen Kunden der Schweizer Großbank UBS durchsucht. Diese Kunden stehen im Verdacht, Steuern hinterzogen zu haben. Wenn Steuersünder der Strafverfolgung durch die deutschen Behörden zuvorkommen wollen, sollten sie schnell handeln und sich selbst beim Finanzamt anzeigen. Denn der Staat honoriert in bestimmten Fällen die "tätige Reue" und tut damit etwas, was ansonsten im deutschen Strafrecht so nicht vorkommt.

Die sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige ist im Paragrafen 271 der Abgabenordnung geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: "Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht . . . bestraft." Das setzt zwei Dinge voraus: Erstens darf die Steuerhinterziehung nicht verjährt sein – was in der Regel nach fünf Jahren, bei fortgesetzter Hinterziehung erst nach zehn Jahren der Fall ist.

Zweitens muss klar sein, dass der Steuerkriminelle noch nicht erwischt worden ist. Wenn die Ermittler dem Verdächtigen bereits auf die Schliche gekommen sind, ist es zu spät. So haben Finanzbehörden schon Selbstanzeigen abgelehnt, weil die Daten der Steuerpflichtigen auf Steuer-CDs standen, die Fahnder angekauft hatten. Somit galten die Beschuldigten dann als enttarnt. Das Gleiche gilt, wenn sich Steuerprüfer bereits angemeldet haben (zumindest ist die Selbstanzeige dann nicht mehr für den angegebenen Prüfzeitraum möglich), wenn schon ein Straf- beziehungsweise Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist und/oder der hinterzogene Betrag mehr als 50 000 Euro je Einzeltat ausmacht.

Wer mehr als eine Million Euro hinterzogen hat, kommt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht um eine Freiheitsstrafe herum. Bei sechsstelligen Beträgen ist das auch so, aber hier kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Nur bei kleineren Beträgen kommen die Täter mit einer Geldstrafe davon. Wer sich selbst erfolgreich anzeigt, muss nachversteuern. In welcher Höhe, hängt von seinem persönlichen Steuersatz ab.

Dazu muss er ein halbes Prozent Zinsen pro Monat (also sechs Prozent im Jahr) auf den entsprechenden Betrag zahlen plus einem Strafzins von fünf Prozent, wenn die hinterzogene Summe insgesamt mehr als 50 000 Euro beträgt. Steuerexperten empfehlen, den Rat von Fachleuten zu suchen. Das Problem: Wer sich selbst anzeigt, muss bei den Behörden seine vermutliche Steuerschuld angeben. Wer zu wenig nennt, hat nur eine sogenannte Teil-Selbstanzeige gemacht, und die ist nichtig.

Das heißt: Wer Fehler bei den Angaben macht, steht am Ende wie jemand da, der sich gar nicht angezeigt hat.

(RP)
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