Urteil des Bundesarbeitsgerichts Urlaubsgeld darf auf Mindestlohn angerechnet werden

Erfurt · Arbeitgeber dürfen einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zufolge bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns das Urlaubsgeld anteilig anrechnen.

Vereinbarungen, wonach das Urlaubsgeld in Raten monatlich ausbezahlt und somit die Mindestschwelle von 8,50 Euro pro Stunde erreicht wird, seien unter Umständen zulässig, erklärte das Gericht am Mittwoch. Die Voraussetzung ist, dass solch eine Vereinbarung vorab mit dem Betriebsrat geschlossen wurde.

In dem Fall arbeitete die Klägerin für eine Tochterfirma des Städtischen Klinikums in Brandenburg bis Anfang vergangenen Jahres für 8,03 die Stunde. Um dann zumindest rechnerisch auf den seitdem gesetzlich geforderten Mindestlohn von 8,50 Euro zu kommen, legte der Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammen und zahlte jeden Monat ein Zwölftel davon aus. Damit stieg der Stundenlohn der Frau rechnerisch auf 8,69 Euro die Stunde.

Das BAG billigte dies nun ebenso wie die Vorinstanzen. Zur Begründung hieß es, die Klinikleitung und der Betriebsrat hätten eine Vereinbarung getroffen, die solch ein Prozedere erlaubt. Zudem werden die Jahressonderzahlungen monatlich "vorbehaltlos und unwiderruflich" zu je einem Zwölftel ausbezahlt.

Damit scheiterte die Klage der Frau endgültig: Sie habe auf Grundlage des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge, heißt es im Urteil.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind grundsätzlich freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, denn einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Nur vertragliche Vereinbarungen etwa in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können zu einem Anspruch führen.

(tak/AFP)
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