München Urteil: Pendlerpauschale gilt auch in der Probezeit

München · Arbeitnehmer können die Fahrtkosten zur Arbeit nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch während der Probezeit nur mit der Pendlerpauschale in ihrer Steuererklärung absetzen. Die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, die zum Teil höher sind als die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer, können nicht geltend gemacht werden.

Ein Arbeitnehmer hatte sich steuerliche Vorteile erhofft, indem er Fahrtkosten als Dienstreisen abrechnen lassen wollte.

(dpa/RP)
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