Urteil Datenschützer dürfen Facebook-Fanseiten stoppen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Betreiber von Fanpages auf Facebook mitverantwortlich für die Verarbeitung der Nutzerdaten darauf sind.

Urteil: Datenschützer dürfen Facebook-Fanseiten stoppen
Foto: dpa-tmn/Franziska Gabbert

Im Streit um die Frage, ob Betreiber von Facebook-Fanseiten für die Verarbeitung von Nutzerdaten mitverantwortlich sind, ist mehr Klarheit eingekehrt: Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch entschieden, dass eine Mitverantwortung besteht. (Az.: BVerwG 6 C 15.18) Bei schweren Mängeln dürfen Datenschützer also die Betreiber verpflichten, die Unternehmensseite abzuschalten. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein hatte der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein – einem Bildungsunternehmen der Industrie- und Handelskammern – vorgeworfen, personenbezogene Daten von Nutzern zu erheben, ohne diese darüber aufzuklären.

Bereits 2011 hatte das ULD das Pilotverfahren angestrengt mit dem Ziel, mehr Datentransparenz auf Facebook zu schaffen. Der Europäische Gerichtshof hatte dem ULD im vergangenen Jahr schließlich recht gegeben. Der Grund: Facebook stellt den Seiten-Betreibern Daten – unter anderem Statistiken zu personenbezogenen Informationen der Nutzer – zur Verfügung. Diese können Betreiber wiederum nutzen, um ihre Inhalte gezielt auszuspielen.

Kritiker wie der Bundesverband Digitale Wirtschaft betonen aber, dass Betreiber von Facebook-Seiten trotzdem keinen direkten Einfluss auf die Datenverarbeitung hätten und somit auch nicht für Datenschutz-Verstöße haften sollten.

Nach dem EuGH-Urteil setzte Facebook eine Vereinbarung auf, in der das Unternehmen die Verantwortung für die Datenverarbeitung zu großen Teilen auf sich nahm. Datenschützern war das allerdingszu wenig. „Die Datenverarbeitung auf Facebook-Seiten ist dadurch eben immer noch nicht transparent geklärt, weder für die Nutzer noch für den Fanpage-Betreiber“, sagt ein Sprecher der Landesbeauftragten für Datenschutz in NRW, Helga Block. Die Landesbeauftragte selbst findet es deshalb wichtig, dass die Angelegenheit höchstrichterlich geklärt worden ist: „Nur wer informiert ist, kann frei über die Nutzung von Facebook-Angeboten und über die Einwilligung in bestimmte Datenverarbeitungen entscheiden.“

Inwiefern die Datenverarbeitung im konkreten Fall tatsächlich rechtswidrig war, muss aber noch genauer geklärt werden, urteilten die Leipziger Richter. Sie verwiesen den Fall darum zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zurück. mit dpa

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