Wenn Riester-Verträge vererbt werden Zulagen bleiben nur Eheleuten

Stuttgart/Berlin (RPO). Die gesetzliche Rente wird im Alter künftig vielen Menschen nicht mehr reichen. Deshalb gibt der Staat dem privaten Vorsorgesparer Anreize über die Riester-Förderung. Wenn der Anleger vor Ablauf des Vertrags stirbt, können Riester-Verträge zwar vererbt werden. Die staatlichen Zulagen und die Steuerersparnisse bleiben allerdings nur Ehepartnern erhalten. Ist kein Ehepartner mehr da und es erbt jemand anderes, verfällt die Förderung nachträglich.

Die wichtigsten Fragen zur Riester-Rente
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Foto: AP

"Dem Gesetzgeber geht es darum, die Altersvorsorge zu fördern - und nicht darum, die Erbmasse zu erhöhen", erklärt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Deshalb müssen die Zulagen in einem solchen Fall zurückgegeben werden. "Altersvorsorge macht man für sich selbst", betont auch Susanne Meunier von der Stiftung Warentest in Berlin. Trotzdem gebe es auch bei staatlich geförderten Produkten Wege, das Ersparte nach dem Tod für die Familie zu erhalten.

Die individuellen Bedürfnisse müssen schon beim Abschluss beachtet werden. Denn so unterschiedlich wie die einzelnen Sparverträge sind auch die Regeln für das Vererben der Guthaben, wendet Lilo Blunck vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg ein. Bei der sogenannten Rürup-Rente sei zum Beispiel ausdrücklich vorgegeben, dass sie nicht vererbbar ist, warnt Nauhauser - stirbt der Vertragsnehmer, ist das ganze Ersparte also weg.

Ansparphase und Auszahlungsphase

Riester-Verträge dagegen sind in aller Regel vererbbar. Zu unterscheiden ist laut Meunier allerdings zwischen der Ansparphase und der Auszahlungsphase einerseits sowie zwischen den verschiedenen Riester-Vertragsformen andererseits. Drei Möglichkeiten zu riestern gibt es. "Bei Fonds- und Banksparverträgen kann das Spargeld immer vererbt werden", erklärt Meunier. Bei Rentenversicherungen dagegen müsse das schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden: "Was vererbt wird, steht meist im Kleingedruckten", sagt Nauhauser. Häufig gelte nur eine "Beitragsrückgewähr" - die Erträge fielen dann weg.

Üblich ist laut Meunier, dass eine "Leistung im Todesfall" vereinbart wird. In diesem Fall werde das angesparte Kapital an die Hinterbliebenen ausgezahlt. "In den ersten Jahren gibt es für den Erben kaum Geld, später durch Zinsgewinne aber umso mehr." Und auch in der Auszahlungsphase kann das Gesparte noch vererbt werden. "Wenn eine Rentengarantiefrist besteht, laufen die Zahlungen bis zu deren Ende weiter." Fristen dafür müssen ebenfalls vereinbart werden. Üblich seien bis zu 20 Jahre. Je länger die Garantiezeit, desto weniger Rente gebe es allerdings.

Erben kommt einer Kündigung gleich

Immer gibt es allerdings Altersgrenzen, schränkt Blunck ein: "Wenn der Riester-Sparer im 85. Lebensjahr oder später stirbt, kann das Kapital gar nicht mehr vererbt werden." Erben kommt laut Nauhauser einer Kündigung gleich. Und das Geld gibt es in einem solchen Fall nicht bar auf die Hand. Der Gesetzgeber will sicher stellen, dass das Geld für die Altersvorsorge verwendet wird. Stirbt also beispielsweise der Ehemann, muss die hinterbliebene Frau den Riester-Vertrag ihres Mannes auf ihren eigenen übertragen, um die Zulagen und Steuervorteile zu erhalten.

Übertragen werden müssen 100 Prozent, also die ganze Summe. "Es ist dabei zulässig, dass ein Vertrag erst zu diesem Zweck des Erhalts geschlossen wird", erklärt Meunier. Will die erbende Ehefrau keinen Riester-Vertrag abschließen, verliert sie die Zulagen. "Und das bedeutet", sagt Nauhauser, "dass steuerliche Vergünstigungen zurückerstattet werden müssen".

Ob der erbende Partner selbst förderberechtigt war, spiele keine Rolle. "Aber um die Zulagen zu erhalten, müssen die Sparer binnen zwei Jahren nach Vertragsschluss einen Zulagenantrag stellen", fügt Blunck hinzu. Hinterbliebene Ehepartner haben es trotz aller Einschränkungen noch leicht. Andere Angehörige müssen die Förderung immer zurückzahlen. Außerdem ist ein geerbtes Guthaben nicht von der Erbschaftsteuer befreit, ergänzt Meunier: "Jenseits des Freibetrags fällt Erbschaftssteuer an."

(tmn)
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