BGH gibt Suchmaschinen-Riesen recht Google darf weiter Vorschaubilder anzeigen

Karlsruhe (RPO). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht von Google bestätigt, über seine Bildsuchmaschine die im Internet veröffentlichten Fotos als verkleinerte Vorschaufotos anzuzeigen. Wenn dabei auch nicht lizensierte Fotos hochgeladen werden, gilt Google nicht als Urheberrechtsverletzer.

 Der Bundesgerichtshof hat über die Bildersuche bei Google entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat über die Bildersuche bei Google entschieden.

Foto: AP

Mit dem am Mittwoch verkündeten Urteil wurde die Klage eines Fotografen in letzter Instanz abgewiesen. Der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm wies darauf hin, dass Fotografen die Möglichkeit haben, die Anzeige ihrer im Netz veröffentlichen Bilder in einer Suchmaschine zu unterbinden. "Das ist der Weg, den der berechtigte Urheber wählen muss", sagte Bornkamm.

Ein Fotograf hatte ein Bild von der Moderatorin und Schauspielerin Collien Fernandes aufgenommen. Er hatte eingewilligt, dass die freizügige Aufnahme von einem Website-Betreiber ins Internet gestellt wird.

Später bemerkte der Fotograf, dass man bei entsprechender Suche nach Fernandes-Fotos über die Google-Bildersuchmaschine dieses Bild als verkleinertes Vorschaufoto - sogenanntes thumbnail - aufrufen konnte.

Allerdings stammte die Aufnahme nicht von dem lizensierten Website-Betreiber, sondern war von einem unberechtigten Dritten ebenfalls ins Netz gestellt worden. Der Fotograf verlangte von Google wegen Verletzung des Urheberrechts sowohl Unterlassung als auch Schadenersatz. Denn die Suchmaschine habe sich an der Verbreitung des nicht lizensierten Fotos beteiligt und damit sein Urheberrecht verletzt.

Einwilligung gilt auch für Vorschaubilder in Suchmaschine

Der für das Urheberrecht zuständige 1. Zivilsenat wies die Klage des Fotografen jetzt rechtskräftig ab. Er habe in die Nutzung seines Bildes im Internet eingewilligt. Somit wisse der Urheber, dass die Fotos bei entsprechender Eingabe über eine Bildsuchmaschine aufgefunden werden können. Seine Einwilligung erstrecke sich somit auch auf die Vorschaubilder in der Suchmaschine.

Suchmaschinen sind technisch nicht in der Lage, zwischen lizensierten und nicht-lizensierten Fotos im Internet zu unterscheiden. Allerdings können sich Fotografen und Urheber gegen die Veröffentlichung in Suchmaschinen wehren, wenn sie den entsprechenden Schutzmechanismus einschalten.

Dann erscheint das Bild nicht auf der Suchmaschine. "Das ist der Weg, den der berechtigte Urheber wählen muss", sagte der Vorsitzende Joachim Bornkamm in der mündlichen Urteilsverkündung.

Bereits das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Klage des Fotografen abgewiesen. Mit dem BGH-Urteil ist diese Entscheidung rechtskräftig.

(apd)
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