EuGH-Urteil Auch Websites beim Facebook-„Like“-Button mit in der Verantwortung

Luxemburg · Websites, die Facebooks „Like“-Button einbinden, müssen bei den Nutzern eine Einwilligung einholen. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

 Binden Websites einen Facebook-Like-Button ein, muss der User um Erlaubnis gefragt werden

Binden Websites einen Facebook-Like-Button ein, muss der User um Erlaubnis gefragt werden

Foto: dpa/Friso Gentsch

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nahm damit am Montag die Website-Betreiber mit in die Verantwortung. Dabei geht es jedoch nur um die Erhebung und Übermittlung der Daten - für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist Facebook allein zuständig. Von der Entscheidung dürften neben dem „Gefällt mir“-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Werbeanbietern betroffen sein. Auf Website-Nutzer könnte mit der Entscheidung ein weiterer Einwilligungs-Klick zukommen.

Der „Like“-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.

Die Richter in Luxemburg befassen sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein.

Außerdem bestätigte der EuGH das Klagerecht deutscher Verbraucherverbände in Datenschutz-Fragen auf europäischer Ebene.

(mja/dpa)
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