BGH bestätigt Kündigungsrecht der Commerzbank Bank darf rechtsextremem Versandhandel das Konto kündigen

Karlsruhe · Eine Privatbank darf einem rechtsextremen Versandhandel das Girokonto kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Auch nach mehrjähriger Vertragslaufzeit muss das Geldinstitut seine Kündigung nicht im Detail begründen.

 Die Commerzbank darf laut einem Entscheid des BGH das Konto eines rechtsextremen Versandhandels ohne Begründung kündigen.

Die Commerzbank darf laut einem Entscheid des BGH das Konto eines rechtsextremen Versandhandels ohne Begründung kündigen.

Foto: dapd, Mario Vedder

Mit dem Urteil hat die Commerzbank Recht erhalten. Sie hatte 2009 einem rechtsextremen Versandhandel gekündigt. Die als GmbH organisierte Handelsgesellschaft vertreibt unter anderem rechtsextreme Literatur und Teile von Wehrmachtsuniformen. Im Angebot befindet sich auch ein Buch über die nationalsozialistische Waffen-SS mit dem Untertitel "Ehrenbuch der Tapfersten". Die Commerzbank kündigte nach knapp dreijähriger Geschäftsbeziehung das Girokonto und gab hierfür lediglich "grundsätzliche Erwägungen" an.

Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat bestätigte jetzt in letzter Instanz das Kündigungsrecht. Die Commerzbank sei kein öffentlich-rechtliches Unternehmen, wie die Sparkassen. Als Privatbank sei die Commerzbank nicht verpflichtet, bei einer Kündigung den Gleichbehandlungsgrundsatz mit anderen Kunden zu beachten. Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot scheide aus, denn weltanschauliche Überzeugungen seien im Grundgesetz bewusst ausgenommen worden.

Auch die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Bremen, hatte das Kündigungsrecht der Commerzbank bejaht. Allerdings wurde der Fall noch einmal an das Gericht in Bremen zurückverwiesen. Denn bei der Kündigung gab es möglicherweise einen Formfehler, der nun noch einmal überprüft werden muss. Am Kündigungsrecht der Bank ändert das aber nichts mehr.

2003 hatte der BGH die Kündigung eines NPD-Kontos durch eine Sparkasse für unzulässig erklärt. Der Fall lag aber anders, weil es sich bei der NPD um eine nicht für verfassungswidrig erklärte Partei handelt. Zudem befand sich das Konto der NPD bei einer Sparkasse, also einer öffentlich-rechtlichen Organisation, die an das Grundgesetz unmittelbar gebunden ist und das dort verankerte Parteienprivileg beachten muss. Die Commerzbank ist dagegen eine Privatbank.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 22/12)

(APD)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort