Krankenkassenbeiträge Steuern: Was man noch in diesem Jahr erledigen sollte

Krankenkassenbeiträge · Zwei Wochen vor dem Jahreswechsel wird es Zeit, einige Geldangelegenheiten anzugehen, die noch 2013 erledigt werden sollten. Wer jetzt handelt, kann sparen.

Steuerzahler, die 2013 außergewöhnliche Aufwendungen hatten, etwa für eine ärztliche Behandlung, Scheidung oder Beerdigung, können einen Teil davon als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dabei kann es lohnend sein, mehrere Ausgaben in einem Jahr zu bündeln, um über eine Schwelle zu kommen, die als "zumutbare Belastung" gilt. Beispiel: Im Frühjahr 2014 ist eine größere Summe für einen neuen Zahnersatz zu bezahlen. Wird noch in 2013 eine Vorauszahlung darauf geleistet, so könnten die Grenzen der Zumutbarkeit überwunden und Steuern gespart werden, wenn in diesem Jahr noch andere außergewöhnliche Belastungen anfielen.

Kosten für Handwerker können bis zu 6000 Euro steuerlich abgesetzt werden. Dadurch ist eine Steuerrückzahlung von bis zu 1200 Euro möglich. Maßgebend sind Lohn- und Anfahrtkosten; Ausgaben für Material dürfen in die Rechnung nicht einbezogen werden. Wer in diesem Jahr einen größeren Auftrag, etwa für die Sanierung des Badezimmers, in Auftrag gegeben hat oder noch gibt und dabei die Grenze von 6000 Euro überschreitet, könnte mit dem Handwerker vereinbaren, dass bis Ende Dezember nur 6 000 Euro der Gesamtsumme überwiesen werden, so dass der Höchstbetrag erreicht wird. Der Restbetrag würde dann Anfang 2014 gezahlt, wenn das Sparmodell erneut genutzt werden kann.

Wer für 2009 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann das noch bis Jahresende nachholen. Das gilt für jene, die nicht verpflichtet sind, sich dem Finanzamt gegenüber zu "erklären", aber auf eine Steuerrückzahlung hoffen.

Steht eine Kündigung und damit Arbeitslosigkeit ins Haus, lohnt sich womöglich ein Wechsel der Steuerklassen zum 1. Januar. So könnte der betroffene Ehegatte, der sich in der Steuerklasse IV oder V befindet, in die Klasse III wechseln. Dadurch würde das Arbeitslosengeld höher ausfallen als in den anderen beiden Klassen.

Wer Geld spart, aber bei seiner Bank keinen "Freistellungsauftrag" eingereicht hat, zahlt ab dem ersten Euro Zinsen Abgeltungssteuer. Einen Teil davon kann man sich zwar über den Jahresausgleich wieder zurückholen. Einfacher ist es jedoch, bei den Banken einen oder mehrere Freistellungsaufträge über insgesamt 801 (Verheiratete: 1602) Euro jährlich abzugeben. Dann werden nur die darüber hinausgehenden Zinserträge mit der Abgeltungssteuer belegt.

Sie können das steuerpflichtige Einkommen um bis zu 20 Prozent reduzieren. Ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 60 000 Euro kann so beispielsweise auf 48 000 Euro gedrückt werden. Wichtig: Ohne Vorlage von Spendenbescheinigungen zeigen sich die Finanzämter im Regelfall stur. Bei Beträgen bis 200 Euro reichen häufig auch die Überweisungsträger.

können in voller Höhe als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Wer für 2013 eine Steuernachzahlung wegen hoher Einkünfte befürchten muss, könnte bis zu zweieinhalb Jahresbeiträge vorab an den Krankenversicherer überweisen, soweit es sich um die "Basisversorgung" handelt (also ohne Zusatzversicherungen), um die Steuerlast zu drücken.

(RP)
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