Karlsruhe Saftiger Erfolg für Rotbäckchen

Karlsruhe · Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte sich daran gerieben, dass das Haus Rabenhorst seinen Kindersaft mit den Worten "Lernstark" und "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben hatte, und geklagt.

Generationen kennen sie, die dunkelbraunen Flaschen mit dem lachenden, blauäugigen Kind, dessen blonde Haarpracht unter einem blauen Tuch hervorlugt. Die gesunde Gesichtsfarbe taucht schon im Markennamen auf: Rotbäckchen-Saft aus dem Haus Rabenhorst, einem Produzenten aus dem rheinland-pfälzischen Unkel.

Um dessen Produkt haben sich nun der Hersteller und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) einen saftigen Streit geliefert, der gestern mit einem Urteil vor dem Bundesgerichtshof endete. Wie weit, so war die von den Verbraucherschützern aufgeworfene Frage, darf der Hersteller eines Kindersafts bei der Bewerbung seines Produkts gehen?

Haus Rabenhorst hatte eine Rotbäckchen-Sorte, die seit 2011 im Sortiment ist, mit den Worten beworben: "Lernstark" und "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen europäische Vorgaben zu gesundheitsbezogenen Angaben vor. "Die Angaben auf der Flache sind nach der europäischen Health-Claims-Verordnung nicht erlaubt", sagte Susanne Einsiedler vom VZBV. Diese gilt unmittelbar für alle EU-Mitgliedstaaten, also auch für Deutschland. Sie regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben die Hersteller bei der Werbung für ihre Produkte machen dürfen und welche nicht. Damit sollen Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten und nicht zugelassenen Angaben geschützt werden. Bei der Entwicklung und Gesundheit von Kindern ist die Verordnung besonders streng.

Die Einschätzung der Verbraucherschützer über den Rotbäckchen-Saft teilten im Übrigen auch die Vorinstanzen: Für das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz war es die Verbindung der Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zusammen mit der Abbildung des Mädchenkopfes auf dem Etikett. Dadurch werde unzutreffend vorgegeben, dass der Saft den Lernprozess eines Kindes stärke und unterstütze, hieß es.

Dieses Urteil kassierten gestern jedoch die Richter in Karlsruhe. Rabenhorst sei mit der Werbung nicht über das Ziel hinausgeschossen. Die EU-Verordnung erlaube die Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei". Dies sei mit der Aussage auf dem Flaschenetikett vergleichbar. Der Zusatz "Lernstark" sei zulässig, da sich dieser Begriff auf die Konzentrationsfähigkeit bezieht (Az.: I ZR 222/13).

(dpa/RP)
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