Analyse Privatpatienten sollten Arbeitgeber-Zuschuss prüfen

Düsseldorf · Ratgeber

Private Krankenversicherer haben zu Jahresbeginn teilweise die Prämien erhöht. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob ihnen ein höherer Zuschuss vom Arbeitgeber zusteht. Bei privat Krankenversicherten ist das Verfahren so: Sie bekommen vom Arbeitgeber einen Zuschuss mit dem Nettogehalt überwiesen. Die gesamte Prämie zahlt der Arbeitnehmer dann an seine private Krankenversicherung. Von einer höheren Prämie – und damit dem Anspruch auf mehr Zuschuss – erfährt der Arbeitgeber nur, wenn der Arbeitnehmer das mitteilt.

Der Arbeitgeberanteil ist auf 7,3 Prozent des Bruttoeinkommens festgeschrieben, maximal jedoch 7,3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Wenn sich aber die Beitragsbemessungsgrenze erhöht, erhöht sich auch der Arbeitgeber-Zuschuss zur PKV. 2013 ist die Beitragsbemessungsgrenze von 3825 Euro auf 3937,50 Euro gestiegen. Folglich ist auch Arbeitgeber-Zuschuss gestiegen, und zwar auf 287,44 Euro im Monat. Die Pflegeversicherung wird mit maximal 40,36 Euro im Monat bezuschusst. Zwei Beispiele: Ein Privatpatient muss statt 400 Euro nun 500 Euro an seinen Versicherer monatlich zahlen. Bislang konnte er 200 Euro als Zuschuss vom Arbeitgeber beanspruchen, nun 250 Euro.

Der neue Zuschuss liegt noch unter dem neuen Maximalbetrag. Zahlte der Privatpatient bislang aber zum Beispiel schon 600 Euro und nun 650 Euro, so muss er die Erhöhung allein schultern, denn der maximale Arbeitgeber-Zuschuss war und ist ausgeschöpft. Wenn der mögliche Arbeitgeber-Zuschuss nicht erreicht wird, kann der Privatpatient noch einen Rest-Zuschuss für ebenfalls privat versicherte, nicht berufstätige Familienangehörige erhalten. Voraussetzung: Der Familienangehörige, etwa der Ehepartner, hat nicht mehr als 365 Euro Einkommen im Monat. Beispiel: Ein junger Mann zahlt 300 Euro Prämie. Vom Arbeitgeber kommen 150 Euro. Zum Maximalbetrag von 287,44 Euro Euro bleibt noch "Luft" – den Differenzbetrag muss der Arbeitgeber zusätzlich überweisen, wenn der Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung des Ehegatten nachweist.

(RP)
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