Streit in der Regierung Altmaier will Ausnahmen bei der Kassenbon-Pflicht

Berlin · Ab Januar besteht die Pflicht, bei jeder Transaktion in Geschäften oder Cafés einen Beleg auszugeben. Darüber wird gestritten. Der Wirtschaftsminister hat sich für Ausnahmeregelungen ausgesprochen.

 Wechselgeld auf einem Kassenbon (Symbolbild).

Wechselgeld auf einem Kassenbon (Symbolbild).

Foto: dpa/Jens Kalaene

Steuersünder an der Ladentheke oder im Restaurant sollen künftig immer eine Quittung erhalten. Mit dem sogenannten Kassengesetz will die Bundesregierung Steuerbetrug etwa durch manipulierte Ladenkassen bekämpfen. Am 1. Januar 2020 soll das Gesetz, das im Dezember 2016 verabschiedet wurde, in Kraft treten. Doch drei Wochen vorher dringt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier auf Änderungen in letzter Minute. Der CDU-Politiker forderte Finanzminister Olaf Scholz (SPD) auf, die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbons aus dem Gesetz zu streichen.

Die Pflicht, bei jeder Transaktion in Geschäften oder Cafés einen Beleg auszugeben, werde „zu einem erheblichen Mehraufwand an Bürokratie führen“, schrieb Altmaier an seinen Kollegen. Zudem werde die Umwelt stark belastet, da die häufig auf Thermopapier gedruckten Bons zu Milliarden „direkt im Müll landen“ würden. Allein die Handelskette Rewe rechne mit 140.000 Kilometern zusätzlicher Kassenbons.

Zuvor hatten bereits mehrere Handelsverbände in Deutschland die Bonpflicht empört zurückgewiesen, vor allem aus Kostengründen. Denn um dem Gesetz nachzukommen, müssen viele Händler ihre Kassen umrüsten. Der Handelsverband Deutschland (HDE) erwartet Kosten zwischen 300 und 500 Euro pro Kasse. In einzelnen Branchen sind die erwarteten Summen wegen spezieller Kassen, die mit Waagen verbunden sind, noch höher. Der Deutsche Fleischer-Verband sprach von Investitionen, die gerade für kleinere Geschäfte „in die Existenzbedrohung gehen“ könnten.

Das Bundeswirtschaftsministerium will offenbar vor allem Ausnahmeregelungen von der Bonpflicht erreichen – beispielsweise für Supermärkte mit Massenkundschaft. Das Gesetz lässt eine solche Befreiungsvorschrift zu. In einem Erlass des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbehörden aber heiße es, die mit der Bonpflicht entstehenden Kosten stellten „keine sachliche Härte“ dar.

(dpa)
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