München Pendler dürfen Umwege absetzen

München · Pendler müsssen nicht mehr unbedingt den kürzesten Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen. Ist eine längere Strecke "offensichtlich verkehrsgünstiger", können sie auch diese nutzen und als Grundlage ihrer Pendlerpauschale angeben. Diese für rund 15 Millionen Pendler wichtige Entscheidung gab gestern der Bundesfinanzhofs in München bekannt. Zur Rechtfertigung des Umweges kann bereits eine geringe Zeitersparnis reichen.

Viele Umweg-Pendler könnten nach dem neuen Urteil dreistellige Beträge im Jahr sparen. Das hat der Steuerzahlerbund errechnet. Immerhin kann der Finanzbeamte eine längere Fahrtstrecke nicht mehr einfach als "nicht absetzbar" ablehnen, nur weil er im Internet eine direktere Route fand.

Frühere Urteile niedrigerer Instanzen, denen zufolge die längere Strecke mindestens 20 Minuten schneller sein müsse,seien so pauschal nicht haltbar, erklärte das höchste Steuergericht. Wäre dies der Fall, würden die Fahrer kurzer Strecken benachteiligt. Als "offensichtlich verkehrsgünstiger" gilt eine Strecke nach Einschätzung der Richter dann, "wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte".

Ausschlaggebend könnten aber auch andere Gründe wie bessere Ampelschaltungen sein, während eine minimale Zeitersparnis nicht zwingend das entscheidende Argument sei. Letztlich müsse im Einzelfall entschieden werden. Tipp: Die Bürger müssen eine längere Strecke relativ detailliert begründen – möglicherweise könnte ein Fahrtenbuch helfen, um die Fahrtzeit auf Strecken zu dokumentieren.

Weiterhin dürfen aber nur die Kosten der tatsächlich gefahrenen Strecke abgesetzt werden. Der Weg zur Arbeit darf ab dem ersten Kilometer steuerlich abgesetzt werden, und zwar mit 30 Cent pro Kilometer einfacher Entfernung. (Aktenzeichen: VI R 19/11 und VI R 46/10)

(RP)
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