Düsseldorf Onlinehandel muss Altgeräte annehmen

Düsseldorf · Kleine Elektrogeräte muss der Händler immer entsorgen, große Geräte nur beim Kauf eines neuen.

Noch drücken sich die meisten davor, doch seit dem 25. Juli sind auch Onlinehändler dazu verpflichtet, alte Kleingeräte ihrer Kunden zu recyceln. Theoretisch müssen sie sich laut dem neuen Elektrogesetz ab einer bestimmten Lagergröße um Rückgabemöglichkeiten in "zumutbarer Entfernung" vom Kunden kümmern. Praktisch kontrolliert das niemand. Doch die Konkurrenz macht den Händlern Beine. Was Elektronikmärkte schon lange als Service anbieten, um Kunden zu binden, könnten auch Internethändler für sich entdecken.

Erst 2600 von 50.000 Händlern seien ihrer Pflicht nachgekommen, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) anzumelden, sagte eine EAR-Sprecherin. Die Registrierung ist vorgeschrieben, wenn das Lager des Onlinehändlers oder die Verkaufsfläche des stationären Marktes 400 Quadratmeter misst. Ausgediente Geräte mit Abmessungen unter 25 Zentimetern dürfen in unbegrenzter Zahl abgegeben werden (0:1-Rücknahme), größere wie Waschmaschinen oder Herde müssen Händler nur beim Kauf eines "ähnlichen" Geräts annehmen (1:1-Rücknahme).

Zwar kontrolliert keiner, ob sich die Händler auch daran halten. Doch man gehe davon aus, so die EAR-Sprecherin, dass die Konkurrenz zwischen den Anbietern dafür sorgt, dass die Händler Rückgabemöglichkeiten schaffen.

Peter Achten, Chef des Handelsverbands NRW, glaubt nicht, dass Unternehmen überfordert werden. "Es sind ja längst nicht alle betroffen." Die Lagerfläche von 400 Quadratmetern werde nur von größeren Händlern erreicht. Mit der Rücknahme könnten sich Betriebe zudem profilieren, indem sie diese für ihre Kunden reibungslos gestalten. Zudem seien Onlinehändler naturgemäß logistisch gut aufgestellt und könnten in jedem Fall auf spezialisierte Dienstleistungsunternehmen zurückgreifen, die sich um die Abholung des Schrotts bemühen.

Kosten der Altgeräte-Annahme dürfen die Händler laut der Stiftung EAR nicht auf die Kunden abwälzen. Zum Problem könnten auch Grenzfälle werden, wenn ein Händler ein Großgerät nicht annehmen will, weil der Kunde ein etwas anderes Modell gekauft hat. "Das wäre aber ein Armutszeugnis für den Verkäufer", sagt Philip Heldt von der Verbraucherzentrale NRW. In jedem Fall müssten Verbraucher bei der 1:1-Rücknahme darauf achten, dem Händler vor dem Kauf mitzuteilen, dass eine Abholung des alten Gerätes gewünscht ist.

Grundsätzlich habe jeder Kunde die Möglichkeit, sich bei fehlendem Service beim Umweltamt zu beschweren, sagt Heldt. Insgesamt erwarte die Verbraucherzentrale einen positiven Effekt des Gesetzes. Denn nun erhalten Kunden neben den kommunalen Wertstoffhöfen eine weitere Recycling-Möglichkeit.

(bur)
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