Düsseldorf Mit 70 noch arbeiten - schon erlaubt
Düsseldorf · Wenn der Arbeitgeber mitmacht, spricht nichts gegen eine Verlängerung.
Der Vorstandschef der Bundesagentur für Arbeit, Frank-Jürgen Weise, hat Anreize gefordert, dass fitte Arbeitnehmer freiwillig bis zum 70. Lebensjahr arbeiten. Damit könne dem Fachkräfte-Mangel begegnet werden. Länger arbeiten würde mancher Arbeitnehmer schon jetzt gern. Und es ist längst schon möglich.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es jedenfalls keine Probleme. Niemand wird gezwungen, einen Rentenantrag zu stellen. Wer freiwillig sein Berufsleben verlängern möchte, der kann das tun und wird mit einem spürbar höheren Anspruch auf gesetzliche Rente belohnt. Einerseits fließen für den Senior-Mitarbeiter weiter Rentenbeiträge, die die Zahl seiner "Entgelt-Punkte" erhöhen - für jeden Monat, den die Rente später gezahlt werden muss, gibt es 0,5 Prozent Zuschlag. Das bedeutet bei einem Jahr Verlängerung einen Zuschlag von sechs Prozent - lebenslang.
Und der Arbeitgeber? Darf er einem 65-Jährigen wegen Erreichens der Regelaltersgrenze kündigen? "Nein, das ist generell verboten", sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin. Denn: Im Sozialgesetzbuch hat der Gesetzgeber besonderen Kündigungsschutz geschaffen. Aber: "In vielen Fällen ist gar keine Kündigung notwendig, um einen älteren Arbeitnehmer zu verabschieden. Es kommt auf den Arbeitsvertrag an, und zwar ob eine Befristung enthalten ist", so Rechtsanwältin Genkin. Typische Formulierungen lauten "das Arbeitsverhältnis endet mit dem Erreichen des für den Arbeitnehmer geltenden Regelrentenalters" oder "das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des 65. Lebensjahres". Eine solche Befristung sei grundsätzlich zulässig, urteilte das Bundesarbeitsgericht mehrfach (u.a. Az: 7 AZR 9/03).
Dann hätte der Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, seinen Arbeitsvertrag fortzuführen. "Wenn aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber das wollen, können sie den Arbeitsvertrag ändern, etwa indem die Befristung verschoben oder ganz gestrichen wird", so Rechtsanwältin Genkin. Das hat der Gesetzgeber im Paragrafen 41 SGB VI ausdrücklich geregelt. Dort heißt es: "Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt hinausschieben."