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Düsseldorf Mifid - die neuen Beratungsregeln

Düsseldorf · Seit Jahresbeginn gelten in Deutschland neue Regeln für Bankberater bei der Geldanlage. Die Idee dahinter: Verbraucher sollen wirksamer als bisher vor einer möglichen Falschberatung durch Banken und Sparkassen geschützt werden. Das Ganze trägt das Kürzel Mifid II. Hinter der Abkürzung Mifid verbirgt sich der Name "Markets in Financial Instruments Directive". Eine EU-Richtlinie, die nun in deutsches Recht umgesetzt worden ist.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass die Geldhäuser telefonische Beratungsgespräche aufzeichnen und diese Aufzeichnung dann für fünf Jahre archivieren müssen. Das soll Kunden helfen, die sich falsch beraten fühlen und deswegen vor Gericht ziehen wollen. Denn anhand der Aufzeichnung lässt sich besser nachvollziehen, ob der Bankberater den Anleger ausreichend über Risiken aufgeklärt hat. Auch wer das Gespräch mit einem Kunden in der Filiale führt, muss dies aufzeichnen. Das kann der Berater auch schriftlich tun.

Dokumentiert wurden mussten Beratungsgespräche vorher auch schon. Das sogenannte Beratungsprotokoll, das für Banken und Sparkassen seit 2010 verpflichtend war (sofern der Kunde es nicht ausdrücklich ablehnte), musste Anlass und Dauer des Gespräches sowie alle wichtigen Informationen über den Kunden enthalten - Risikoprofil, persönliche Vermögenssituation und so weiter. Zudem musste im Protokoll stehen, über welche Produkte gesprochen worden ist, welche Präferenzen und Anlageziele der Kunde gegenüber dem Bankmitarbeiter angegeben und natürlich auch, was der Berater empfohlen hatte.

Diese Protokolle allerdings waren oft vage gehalten, sie konnten mehr oder weniger genau ausfallen. Es mangelte mitunter also an Transparenz und verpflichtenden Vorgaben für die Geldhäuser. Stattdessen gibt es nun "Geeignetheitserklärungen". Sie sollen festhalten, warum bestimmte Produkte für bestimmte Menschen oder Anleger geeignet sind - abhängig von deren Risikoprofil. Auch die Kosten für Finanzprodukte sollen dem Kunden dadurch transparenter gemacht werden.

Banken und Finanzdienstleister müssen nach der neuen Vorgabe schon beim Entwurf einer möglichen Geldanlage bestimmen, welcher Zielmarkt für ihr Produkt geeignet ist. Der Kundenkreis muss bei der Herstellung von Finanzprodukten also konkret umschrieben werden. Das ist nachvollziehbar. Denn es kann natürlich ein großer Unterschied sein, ob eine Geldanlage für professionelle Investoren an internationalen Finanzmärkten konzipiert ist oder für Kleinsparer, die mit ihrem Investment zum Beispiel ihre Altersrente ein wenig aufpeppen wollen.

(ehr/RP)
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