Münster Kuschelsocken gelten als Rabatt bei Medikamenten

Münster · Deutsche Apotheker dürfen zu Arzneimitteln keine Kuschelsocken mehr verschenken. Wenn die Medikamente verschreibungspflichtig oder preisgebunden sind, würde eine kostenlose Beigabe eines Paares Kuschelsocken als unzulässiger Rabatt gelten.

Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster gestern in zwei Fällen entschieden. Zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld hatten 2013 und 2014 Gutscheine an ihre Kunden ausgegeben, mit denen diese bei Abgabe eines Rezeptes ein Paar Kuschelsocken oder eine Rolle Geschenkpapier bekamen. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung von Arzneimitteln und untersagte den indirekten Rabatt. Das Oberverwaltungsgericht hat der Apothekerkammer nun recht gegeben.

(her)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort