Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten Bundestag beschließt Gesetz für faire Verbraucherverträge

Berlin · Lange Kündigungsfristen und überlange Vertragslaufzeiten in Verträgen etwa fürs Handy oder das Fitnessstudio sollen Verbraucher nicht mehr hinnehmen müssen. Der Bundestag hat das Gesetz für faire Verbraucherverträge beschlossen.

 Handyverträge dürfen künftig keine überlange Laufzeit mehr haben (Symbolbild).

Handyverträge dürfen künftig keine überlange Laufzeit mehr haben (Symbolbild).

Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Es soll auch den Schutz vor aufdringlicher Telefonwerbung verbessern. Zukünftig gilt, dass Verträge, die sich automatisch verlängert haben, monatlich gekündigt werden können, wie Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) erläuterte. Erleichtert wird demnach die Kündigung von im Internet geschlossenen Dauerverträgen: Mit einem Kündigungsbutton können Verbraucherinnen und Verbraucher sie künftig auf demselben Weg und genauso einfach kündigen, wie sie diese abgeschlossen haben.

Telefonwerbung darf bereits jetzt nur nach einer vorherigen Einwilligung des Verbrauchers oder der Verbraucherin erfolgen. Künftig müssen Unternehmen diese Einwilligung sorgfältig dokumentieren und auf Nachfrage vorlegen können, wie Lambrecht erklärte. Komme das Unternehmen seiner Dokumentationspflicht nicht nach, drohe ein empfindliches Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Ursprünglich war im Gesetz für faire Verbraucherverträge auch die Pflicht zur Textform beim Abschluss von Strom- und Gasverträgen außerhalb der Grundversorgung vorgesehen - diese Regelung werde nun mit dem novellierten Energiewirtschaftsgesetz verabschiedet, teilte Lambrecht mit. "Vertragsschlüsse am Telefon sind in diesem wichtigen Sektor damit künftig nicht mehr möglich."

Bei Geräten mit digitalen Elementen wie Tablets oder Smartwatches gilt zudem künftig eine Update-Pflicht. Ein neues Gesetz verpflichtet den Verkäufer zur regelmäßigen Aktualisierung seines Produkts. Damit sollen Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit gewährleistet bleiben.

Für welchen Zeitraum die Update-Pflicht gilt, ist allerdings nicht ausdrücklich festgeschrieben. Im Gesetz ist nur von einem Zeitraum die Rede, die der Kunde „aufgrund der Art und des Zwecks“ des erworbenen Geräts erwarten könne.

Rechtlich besser gestellt werden Verbraucher ferner im Fall eines beschädigten Produkts. Bislang lag ein Gewährleistungsfall nur in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf vor. In Zukunft gilt hingegen zwölf Monate lang grundsätzlich die Vermutung, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.

(felt/AFP)
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