Berlin Krankenschutz für Selbstständige

Berlin · In der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung soll es Reformen geben.

Frauen, die selbstständig und privat krankenversichert sind, haben bisher kein Anrecht auf Krankengeld für die Phase des Mutterschutzes. Die große Koalition will das ändern und die privaten Krankenversicherungen (PKV) dazu verpflichten, dass sie diesen Frauen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt Krankengeld zahlen.

Dies geht aus einem Gesetzentwurf hervor, der unserer Redaktion vorliegt. Er soll am 25. Januar in den Bundestag eingebracht werden und wie eine Reihe von Änderungen in der Gesundheitspolitik an das geplante Heil- und Hilfsmittelgesetz angehängt werden. Das Heil-und Hilfsmittelgesetz nutzt die große Koalition als Omnibus, um zum Ende der Wahlperiode noch etliche Neuerungen auf den Weg zu bringen.

In dem Entwurf heißt es: "Bei der Neuregelung wird systematisch an den bestehenden Krankengeldanspruch angeknüpft, das heißt, ein Anspruch auf Zahlung besteht nur, wenn eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde."

Der Anspruch soll auch nur gelten, wenn die Betroffene während der Mutterschutzfrist nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Üblicherweise decken die privaten Krankenversicherungen die Leistungen der gesetzlichen Versicherung (GKV) voll ab. Allerdings gilt Schwangerschaft nicht als Krankheit und wurde daher bislang auch nicht ins Krankentagegeld der PKV eingeschlossen. Für gesetzlich Versicherte sind die Zahlungen der Kassen während des Mutterschutzes selbstverständlich.

Eine Neuerung soll es auch für Selbstständige in der GKV geben. Bislang wurden deren Beitragshöhen stets nach dem jüngsten Einkommensteuerbescheid bemessen - unabhängig davon, wie viel der Selbstständige dann im Folgejahr verdient. Wie aus einem Änderungsantrag - ebenfalls zum Heil- und Hilfsmittelgesetz - hervorgeht, soll die Berechnung der Beiträge künftig nur vorläufig gelten.

Ähnlich wie bei der Einkommensteuer sollen die Versicherten Beiträge zurückerstattet bekommen, wenn sich herausstellt, dass sie in einem Jahr weniger Einkommen erzielt haben als zunächst angenommen.

(qua)
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