München Kein Steuervorteil für unverheiratete Paare möglich

München · Nur verheiratete Paare und eingetragene homosexuelle Lebenspartner können sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen. Nicht verheirateten Lebenspartnern unterschiedlichen Geschlechts stehe diese Steuervergünstigung nicht zu, auch wenn sie füreinander und für ihre Kinder einstünden, entschied der Bundesfinanzhof in einem gestern veröffentlichten Urteil. Letztlich solle der Steuervorteil nur rechtlich gebundenen Paaren zugutekommen.

Diese Privilegierung sei vom Bundesverfassungsgericht für zulässig gehalten worden. Die Richter wiesen damit die Nichtzulassungsbeschwerde eines unverheirateten Paares aus Nordrhein-Westfalen ab (AZ: III B 100/16). Zuvor hatte bereits das Finanzgericht Münster die Zusammenveranlagung abgelehnt. Das Paar lebt mit vier Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und steht füreinander ein.

(epd)
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