Münster Hygiene-Ampel unter Beschuss

Münster · Oberverwaltungsgericht gibt klagenden Gastronomen recht.

Verbraucherschützer haben keinen Anspruch auf die Ergebnisse von Hygiene-Tests in der Gastronomie. Wie das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, reicht das Verbraucherinformationsgesetz für die Herausgabe von Daten der amtlichen Lebensmittelüberwachung nicht aus (Az: 13 A 946/15 und 13 A 2059/15). Gegen die Weitergabe ihrer Bewertung an die NRW-Verbraucherzentrale hatten mehrere Gastronomiebetriebe aus Duisburg und Bielefeld geklagt.

Duisburg und Bielefeld führen derzeit in einem Modellversuch in der Gastronomie Prüfungen durch, bei denen in verschiedenen Kategorien Punkte vergeben werden. Bewertet werden die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, die Mitarbeiterschulung, Eigenkontrolluntersuchungen, bauliche Beschaffenheit oder Personalhygiene. Die Verbraucherzentrale hatte die laufende Herausgabe des Gesamtpunktwertes für sämtliche Ergebnisse der Hygiene-Tests beantragt. Sie ordnet die Punktwerte drei Ergebnisstufen in den Farben grün, gelb und rot zu. Diese Ergebnisse sollen auf ihrer Internetseite und in der App "appetitlich" veröffentlicht werden. Bei der Risikobeurteilung in Form eines Punktwerts handele es sich nicht um die Auswertung einer behördlichen Überwachungsmaßnahme, entschieden die Richter. Der Punktwert lasse keine Rückschlüsse auf konkrete Ergebnisse der Betriebskontrolle zu. Eine Weitergabe dieses Wertes entspreche daher nicht dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, Transparenz zu schaffen.

NRW-Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) sieht sein Projekt einer "Hygiene-Ampel" für 150.000 Lebensmittelbetriebe nicht betroffen. Die Richter hätten nur über Pilotversuche geurteilt, das geplante Landesgesetz sei davon nicht berührt. Der Landtag werde wie geplant die gesetzlichen Voraussetzungen schaffen, damit die "Hygiene-Ampel" starten könne.

(RP)
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