BGH bestätigt früheres Urteil Hohe Geldstrafen für Haffa-Brüder

Karlsruhe (rpo). Die einstigen Börsenstars Thomas und Florian Haffa werden wohl um einige Euro leichter. Wegen falscher Ad-hoc-Mitteilungen müssen sie hohe Geldstrafen zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte am Donnerstag ein Urteil des Landgerichts München. Dieses hatte die früheren EM.TV-Vorstände zu Geldstrafen von 1,2 Millionen und 240.000 Euro verurteilt.

Erstmals bestätigte der BGH auch die Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern, die unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen veröffentlichen. Nun drohen den Haffa-Brüdern Schadenersatzansprüche von Aktionären.

Der 1. Strafsenat entschied, dass fehlerhafte Halbjahreszahlen über Umsätze und Erträge einen Verstoß gegen das Aktiengesetz darstellen können. Die von den Haffa-Brüdern eingelegte Revision wurde verworfen. Nach dem Strafurteil drohen den früheren EM.TV-Vorständen nun auch Schadenersatzansprüche von Aktionären. Beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist bereits ein Verfahren zur Revision zugelassen, in dem zehn Anleger Schadenersatz verlangen, weil sie auf Grund falscher Ad-hoc-Meldungen Aktien erworben hätten.

Bislang waren die Klagen in den Instanzen erfolglos geblieben. Der II. Zivilsenat des BGH hatte im Sommer 2004 jedoch in einem anderen Fall eine Schadenersatzpflicht bei falschen Ad-hoc-Meldungen bejaht, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen unrichtiger öffentlicher Darstellung und Aktienkauf besteht.

Falsche Ad-hoc-Mitteilung

Im August 2000 hatte das Medienunternehmen EM.TV Halbjahreszahlen in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt gegeben. Dabei wurden Anteile der Formel-1-Gruppe SLEC hinzuaddiert. Nach den Bilanzvorschriften hätten die Umsätze aber erst ab dem Zeitpunkt des Kaufs, nämlich dem Mai 2000, hinzugerechnet werden dürfen und nicht für das gesamte Halbjahr. Fehlerhaft waren auch Umsatzzahlen über rund 30 Millionen Euro aus einem Lizenzvertrag, die erst im zweiten Halbjahr 2000 hätten aufgenommen werden dürfen. Denn der entsprechende Vertrag mit einem Joint Venture zwischen EM.TV und der Kirch Media AG war erst nach dem 30. Juni 2000 geschlossen worden.

Nachdem die Brüder auf Druck anderer leitender Konzernmitarbeiter in einer Ad-hoc-Meldung vom September 2000 die Zahlen aus dem Formel-1-Bereich korrigierten, brach der Kurs der EM.TV-Aktie von 55,80 Euro auf 39,90 Euro pro Aktie ein.

Die fehlerhafte Meldung wurde vom BGH als Verstoß gegen das Aktiengesetz beurteilt, weil der Vermögensstand unrichtig dargestellt worden sei. Die Aufstellungen von EM.TV im August 2000 hätten den Eindruck erweckt, dass damit der Vermögensstand des Unternehmens offen gelegt worden sei. Auch die Erläuterungen des Unternehmen selbst hätten diesen Eindruck erweckt.

Kein Vertrauensschutz

Ohne Erfolg blieb auch der Einwand der Angeklagten, das Landgericht München habe sie überraschend wegen einer Straftat verurteilt, obwohl zuvor eine Verurteilung wegen Ordnungswidrigkeit besprochen worden sei. Die ursprünglich geplante Absprache scheiterte, weil ihn die Angeklagten aus versicherungsrechtlichen Gründen ablehnten. Der BGH stellte nun fest, dass Angeklagte sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf eine Absprache verlassen könnten, wenn sie in der Hauptverhandlung protokolliert wurde. Hier sei es aber weder zu einer Absprache noch zu einer Protokollierung gekommen. Folglich habe es auch keinen Vertrauensschutz für die Angeklagten geben können, nur wegen Ordnungswidrigkeit verurteilt zu werden.

(ap)
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