Grundsteuerreform bis 2025 Was Eigentümer in NRW jetzt zur Grundsteuer wissen müssen
Düsseldorf · Knapp vier Millionen private Haushalte haben 2018 Grundbesitz in NRW gehabt: Viele davon den wahrgewordenen Traum der eigenen vier Wände. Auf sie und alle weiteren, die seitdem Grundstücke gekauft haben, kommt nun ab Juli die Grundsteuerreform zu. Manche müssen mehr zahlen, manche weniger. Was Eigentümer wo angeben müssen, was passiert, wenn sie den Bescheid verlieren und wie sie Hilfe beim Ausfüllen bekommen können.

Was Sie zur Grundsteuer in NRW wissen müssen
Seit Anfang Januar sind sie in den Briefkästen der Eigentümer gelandet: Hinweisblätter zur Grundsteuererklärung, die im laufenden Jahr ansteht. Zunächst gemeinsam mit dem Steuerbescheid für das Jahr 2022 gab es erste Informationen. Nun folgte der zweite Brief, der schon deutlich mehr verrät. Auch eine Hotline ist mittlerweile eingerichtet. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wie viele Menschen in Nordrhein-Westfalen sind betroffen?
2018 besaßen knapp vier Millionen Haushalte Eigentum, das zeigen Daten der Einkommens- und Verbraucherstichprobe, die die Statistischen Landesämter alle fünf Jahre erheben. Darunter hatten mehr als 60 Prozent der Eigentümer ein Einfamilienhaus (2.400.000 Haushalte), mehr als 30 Prozent besaßen eine Eigentumswohnung. Über unbebaute Grundstücke verfügten 5,2 Prozent der Haushalte – das sind 200.000 Flächen in NRW.
Was ändert sich für Eigentümer?
Die Grundsteuer wird heute noch auf Basis alter Einheitsbewertungen berechnet. Die berufen sich auf das Jahr 1964. Das geht nicht mehr, befand das Bundesverfassungsgericht 2018. Die Kosten für vergleichbar große und alte Grundstücke, die in ähnlicher Lage sind, haben sich aufgrund der veralteten Daten über die Jahrzehnte immer weiter voneinander entfernt. An manchen Orten zahlen Menschen trotz ähnlicher Quadratmeterzahl und gleichen Wohnungsstils – also zum Beispiel für ein Einfamilienhaus – deutlich mehr als andere. Deshalb müssen jetzt alle Einheiten neu bewertet werden. Möglicherweise kommt auch noch eine dritte, neue Grundsteuer hinzu: die Grundsteuer C. Diese können Städte und Gemeinden selbst einführen für baureife, aber unbebaute Grundstücke. Das soll Bodenspekulation vorbeugen.
Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Das Finanzamt fragt in einem ersten Schritt nun alle wichtigen Angaben zum Grundstück und zur Immobilie ab. Das sind die Lage des Grundstücks, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Nutzungsart, die Wohnfläche und das Baujahr des Gebäudes. Außerdem haben die Eigentümer im neuen Bescheid des Finanzamtes ein Aktenzeichen erhalten, das sie sich für die Erklärung, die sie ab Juli online abgeben müssen, aufheben sollen. Aus den gesammelten Daten ermittelt das Finanzamt dann den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 – also den Wert, den das Grundstück zu dem Zeitpunkt gehabt hat.
Im zweiten Schritt ergibt sich aus den Angaben dann der Grundsteuermessbetrag, den die Finanzbehörde ebenso wie den Grundsteuerwert dem Grundstückseigentümer in einem weiteren Bescheid mitteilt. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Eigentümer nicht einverstanden sind – allerdings nur gegen diesen Bescheid des Finanzamtes, nicht mehr gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt.
Wie können Eigentümer ihre Grundstückserklärung machen?
Wer Eigentümer ist, hat mit einem neuen Brief vom Finanzamt weitere Informationen erhalten. Unter anderem, dass die Merkmale, die zum eigenen Grundstück zu treffen sind, über ein digitales Formular auf dem Steuerportal der Finanzbehörden (Elster) gemacht werden sollen. Wie also schon bei der Steuererklärung. Dafür gibt es ab 1. Juli einen kostenfreien Zugang auf der Elster-Website. Wer dort noch kein Benutzerkonto hat, aber aufgefordert wird, eine Erklärung abzugeben, muss sich dafür erst eines zulegen. Die Registrierung dafür könne bis zu zwei Wochen dauern, warnen die Ämter, deshalb sollten sich Eigentümer frühzeitig kümmern. Außerdem schreiben sie: „Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto haben, welches Sie zum Beispiel für die Steuererklärung benutzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer verwenden.“ Bis 31. Oktober 2022 können die Angaben auf dem Portal eingegeben werden.
Kann man seine Erklärung auch analog abgeben?
Nur „in besonderen Ausnahmefällen, wenn Ihnen zum Beispiel kein Zugang zum Internet zur Verfügung steht, können Sie bei Ihrem Finanzamt Papiervordrucke anfordern“, sagen die Finanzämter im Brief an die Eigentümer.
Was ist mit Steuerberatern?
Wer einen Steuerberater hat, wird in den Informationen zur Grundsteuerreform darauf hingewiesen, das Schreiben mit allen Seiten – auch den Angaben zum persönlichen Eigentum – weiterzuleiten. Auch hier gilt die Frist bis 31. Oktober 2022.
Was passiert, wenn man den Brief verliert?
Wer das Schreiben des Finanzamtes nicht mehr findet, hat Glück. Denn die Daten zum eigenen Grundstück kann man auch über die Internetseite grundsteuer-geodaten.nrw.de aufrufen. Dort ist eine Karte des Bundeslandes zu finden, in der man an seinen eigenen Wohnort heranzoomen kann. Ist man an der richtigen Adresse angekommen, findet man mit einem Klick darauf Angaben zum Flurstück, dem Grundbuchblatt oder der Fläche des eigenen Grundstücks in Quadratmeter. Auch die Nutzungsart oder der Bodenrichtwert kann abgelesen werden. Merken sollten sich Eigentümer das Aktenzeichen, das für die Erklärung angegeben werden soll, denn das steht nicht elektronisch zur Verfügung. Wer sichergehen will, macht ein Foto davon.
Gibt es außer einer Hotline weitere Hilfen?
Der Verband Wohneigentum will Eigentümer in einem Online-Seminar über die Grundsteuer-Erklärung informieren. Die findet statt in rund zwei Wochen – am 28. Juni um 18.00 Uhr. Die Teilnahme daran ist kostenlos. Wer mitmachen möchte, kann sich über https://bit.ly/3HtQf7 anmelden.
Ab wann gilt die neue Grundsteuer?
Die neue Grundsteuer gilt ab dem 1. Januar 2025. Sie kann entweder vierteljährlich entrichtet werden – im Februar, Mai, August und November oder einmal im Jahr. Das wäre dann im Juli.
Gebäude und Grundstücke sind in den vergangenen Jahren ja deutlich teurer geworden. Steigt jetzt auch die Grundsteuer?
Nein, zumindest nicht zwangsläufig. Das Gesetz legt schließlich fest, dass die Reform „aufkommensneutral“ sein soll. Das heißt, die Einnahmen für die Stadt aus der Grundsteuer sollen sich nicht wegen der Neubewertung der Grundstücke und der veränderten Grundsteuermessbeträge erhöhen. Aber: Innerhalb dieses „Steuerbergs“ wird es zu Verschiebungen kommen. Das heißt, dass einige Grundstückseigentümer ab dem Jahr 2025 mit dem neuen Verfahren vermutlich weniger Steuern zu zahlen haben, andere dafür mehr. Bisherige Ungerechtigkeiten sollen ja laut Gerichtsurteil auf diese Weise behoben werden.