Ende der Erklärungsfrist Finanzämter kulant bei der Grundsteuer

Düsseldorf · Nach dem Ende der Frist sind noch etwa zehn Millionen Erklärungen fällig. NRW steht bei der Quote bundesweit am schlechtesten da. Ein Aufschub ist nicht in Sicht. Säumige Steuerpflichtige werden nun zunächst angeschrieben.

Foto: dpa/Bernd Weißbrod

Wer seine Grundsteuerfeststellungserklärung, die bis zum Dienstag fällig wurde, noch nicht abgegeben hat, muss in Nordrhein-Westfalen vorerst noch nicht mit Strafgeldern rechnen. Unmittelbar vor dem Ende der Frist am Dienstag hieß es aus der Oberfinanzdirektion, die Finanzämter im Land würden jene, die nicht fristgerecht abgegeben hätten, anschreiben und auf mögliche Konsequenzen hinweisen. Das wären Verspätungszuschläge und Zwangsgelder. Wer auf das neuerliche Schreiben dann aber nicht reagiert, riskiert, dass seine Steuerschuld geschätzt wird.

Im Vergleich der Länder sind in NRW prozentual bis Dienstagin  die wenigsten Erklärungen eingegangen (siehe Tabelle). Bundesweit lag die Abgabequote am Montag bei mehr als 71 Prozent. Das heißt, dass noch rund zehn Millionen Erklärungen fehlen. In Nordrhein-Westfalen wurden etwa 2,2 Millionen noch nicht abgegeben. Rund 66 Prozent haben ihre Pflicht erfüllt.

Schaut man auf einige Großstädte in NRW, fällt die Quote ähnlich aus als im Landesschnitt. Besser steht Aachen da, wo Kreis und Stadt auf je 71 Prozent kommen. Münster liegt bei 65 bis 67 Prozent, Bonn bei 66 beziehungsweise 69 Prozent  (jeweils zwei Finanzämter). Düsseldorfs fünf Finanzämter kommen auf Quoten zwischen 64 und 69 Prozent, die sieben Ämter in Köln liegen zwischen 61 und 70 Prozent.

In Nordrhein-Westfalen gibt es jedoch wie in fast allen anderen Ländern keine offiziell nochmals verlängerte Frist. Diesen Weg geht nur Bayern, wo die Grundeigentümer jetzt Zeit bis Ende April haben, um die Erklärung abzugeben. Man wolle damit noch einmal vor allem die Steuerberatungsbranche entlasten, hat am Dienstag der bayerische Finanzminister Albert Füracker (CSU) gesagt. Und sogleich ergänzt, dass man niemanden ärgern, sondern das gesamte Steuerverfahren ordnungsgemäß durchführen wolle.

Ihre Steuerzahler und -zahlerinnen ärgern wollen auch die anderen Bundesländer nicht Und so gibt es bei ihnen wohl in den allermeisten Fällen erst mal eine Schonfrist. Das Saarland etwa nennt dies ein „Erzwingungsmoratorium“. Nach dem Feiertag am 1. Mai würden die Finanzämter jedoch berechtigt, weitere Schritte einzuleiten. Aus Niedersachsen hieß es, zunächst konzentriere man sich darauf, die eingegangenen Erklärungen rasch abzuarbeiten. „Im Anschluss werden die Finanzämter dann schriftlich an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnern. Nach dieser Erinnerung stehen Verspätungszuschläge als Möglichkeiten im Raum“, so das Finanzministerium in Hannover.

In Baden-Württemberg haben jene, die Grundsteuer A zahlen, ohnehin bis Anfang März Zeit. Sie sind in den aktuellen Angaben aus dem Stuttgarter Finanzministerium auch noch nicht enthalten.  Von dort hieß es, eine Abgabe sei auch nach dem Fristende noch möglich. Als nächster Schritt folge – voraussichtlich im ersten Quartal – eine Erinnerung. Bis dahin hätten alle Eigentümer(innen) keine negativen Folgen zu befürchten: „Die Finanzämter sind erst mal kulant.“

Damit ist der ganz große Druck für säumige Steuerpflichtige erst mal weg. Wer die Erklärung bereits abgegeben hat, der bekommt vom Finanzamt erstens den Grundsteuerwert- und zweitens den Grundsteuermessbescheid. Das bedeutet aber noch nicht, dass schon zu zahlen ist. Den tatsächlichen Grundsteuerbescheid bekommt man dann von der jeweiligen Kommune, die die Werte aus den beiden oben genannten Bescheiden als Basis für die Festsetzung der Grundsteuer nutzt. Städte und Gemeinden werden die  Hebesätze für 2025 aber erst im kommenden Jahr festlegen. Erst in zwei Jahren wird die neu festgelegte Grundsteuer dann erstmals fällig.

Wer den Bescheid bekommt und dagegen Einspruch einlegen will, hat dafür einen Monat Zeit. „Der Einspruch ist  innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.“, heißt es im Paragrafen 355 Abs. 1 Satz 1 AO. Kommt der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert mit der Post, gilt der Bescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt ihn bei der Post abgegeben hat, als bekannt gegeben. Fällt das Ende dieser Dreitagesfrist übrigens auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

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