Düsseldorf Gericht: Audi-Fahrer hat kein Recht auf Rückgabe
Düsseldorf · Mit dem Versuch, seinen Audi A4 wegen der im VW-Konzern genutzten Schummelsoftware zurückzugeben, ist ein Autofahrer vor dem Landgericht Düsseldorf gescheitert. Das Gericht wies die Klage gegen ein Autohaus und den Audi-Konzern ab. Vier Jahre nach dem Kaufvertrag scheiterte der Kunde an einer Formalie: Statt dem Vertragspartner zuerst die Möglichkeit zur Nacherfüllung zu gewähren, wollte der Kunde direkt vom Kauf zurücktreten. Dem erteilte das Landgericht eine Absage. Der Streitwert wurde mit bis zu 80.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Kunde hätte dem Autohaus eine Frist zur Nachbesserung einräumen müssen, so die Richter. Eine solche Nachbesserung im Rahmen einer Rückrufaktion hatte das Autohaus auch angeboten. Der Kunde hatte im Prozess aber erklärt, er habe eine solche Frist nicht gesetzt, weil er monatelang vergebens auf eine Rückrufaktion gewartet habe. Die Richter entgegneten, dass er sein Fahrzeug ja uneingeschränkt weiter habe nutzen können. Eine arglistige Täuschung durch das Autohaus, auf die sich der Kläger zudem berief, sei nicht zu erkennen.
Eventuelle Kenntnisse des VW-Konzerns über Mängel in Fahrzeugen mit dem Diesel-Aggregat vom Typ EA189 müsse sich das Autohaus nach vier Jahren jetzt nicht zurechnen lassen, heißt es im Urteil. Und "eine flächendeckende Rückrufaktion", wie sie bei VW und Audi wegen der Software nötig wurde, "lässt sich nicht innerhalb weniger Wochen erledigen", so die Richter. Dass es dem Kläger nicht schnell genug ging und er wegen des Abgas-Skandals eine Wertminderung seines Audi A4 fürchtete, führe auch nicht zu einem Recht auf Rückgabe oder Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ob die umstrittene Software überhaupt einen Mangel bei den betroffenen Autos darstellt, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Andere Gerichte haben teils unterschiedlich über Kunden-Klagen entschieden. Überwiegend sind die Autofahrer aber vor Gericht bislang leer ausgegangen.