Geld zurück für Betriebsrentner

Ratgeber Krankenkassen haben oft zu viel Beiträge abgebucht

Düsseldorf Gute Nachricht für Betriebsrentner: Falls sie eine Direktversicherung abgeschlossen und später privat auf eigenen Namen weitergeführt haben, können sie nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1660/08) von ihrer Krankenkasse die Erstattung eines Teils der Beiträge verlangen. Dabei kann es um einige Tausend Euro gehen. Jedoch müssen die Betroffenen aktiv werden.

Bei einer Direktversicherung schließt ein Unternehmen zugunsten eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers eine private Renten- oder Lebensversicherung ab. Dann ist das Unternehmen "Versicherungsnehmer", bezugsberechtigt für die spätere Rente ist aber der Arbeitnehmer. Die fälligen Beiträge werden per Entgeltumwandlung vom Bruttolohn abgezogen. Solange die Versicherung so funktioniert, müssen (ehemalige) Arbeitnehmer später von ihrer Betriebsrente nach wie vor die vollen Beiträge an die Krankenversicherung abführen.

Anders ist es jetzt aber, wenn die Versicherten aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, fortan die Beiträge zur Betriebsrente selbst entrichtet haben und auch offiziell (statt des Ex-Arbeitgebers) als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind. Denn in den Jahren, in denen sie selbst Versicherungsnehmer waren, habe sich – so jüngst das Verfassungsgericht – ihre Versicherung gar nicht von einer sonstigen privaten Lebens- oder Rentenversicherung unterschieden. Für diese sind aber nach der Auszahlung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Also müsse das Gleiche auch für betriebliche Direktversicherungen ab der Zeit gelten, wo sie privat weitergeführt wurden.

Betroffene sollten umgehend ihr Versicherungsunternehmen anschreiben und dieses bitten, den "betrieblichen" und "privaten" Anteil der ausgezahlten Leistungen zu bescheinigen. Auf den privaten Teil dürfen keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse erhoben werden. Bei ihrer Krankenkasse sollten die Betroffenen beantragen, dass ab sofort – und rückwirkend für die letzten vier Jahre – die zu viel gezahlten Versicherungsbeiträge erstattet werden. Dabei können sie sich auf Paragraf 44 des Sozialgesetzbuches stützen, in dem die "Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes" geregelt ist.

Das Karlsruher Urteil hat auch Folgen für Lebens- oder Rentenversicherte: Wer nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses eine Versicherung fortführt, die eine Zeit lang als betriebliche Direktversicherung bestand, sollte jetzt selbst als Versicherungsnehmer eingetragen sein. Ist dies nicht der Fall, sollte man dies umgehend ändern lassen. Denn ab dem Zeitpunkt der Änderung ist der Teil der späteren Rentenleistungen, der auf der privaten Einzahlung beruht, beitragsfrei.

(RP)
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