Versicherungen Was Sie bei einer Kündigung nach einem Schadensfall tun können

Berlin · Schon nach nur einem Schadensfall dürfen Anbieter in vielen Versicherungssparten ihren Kunden kündigen. Das gilt etwa für die Haftpflicht- oder die Autoversicherung. Das ist meist nicht nur lästig, sondern kann auch bei der Suche nach einem neuen Versicherer teuer werden. Wir haben Fragen und Antworten zum Thema zusammengestellt.

 Ein verunfallter Pkw (Symbolbild).

Ein verunfallter Pkw (Symbolbild).

Foto: dpa-tmn/Zacharie Scheurer

Kündigt ein Schadensversicherer seinem Kunden, kann sich das negativ auf die Suche nach einem neuen Vertragspartner auswirken. Betroffene sollten daher Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen und zunächst auf eine Vertragsverlängerung pochen. Dazu rät die Stiftung Warentest in der aktuellen „Finanztest“ (10/2022).

Zugeständnisse lohnen sich meistens

Oft lohnt es sich sogar, zunächst höhere Beiträge oder Selbstbeteiligung zu akzeptieren. Später können Kunden dann immer noch den Vertrag kündigen. Das ist besser, denn oft müssen Kunden im Antragsformular angeben, wenn sie wegen Schäden gekündigt wurden. Das kann den Neuabschluss eines Vertrags unter Umständen gefährden. Und eine mühsame Suche nach einem anderen Anbieter nach sich ziehen.

Damit Verbraucher nicht ohne Versicherungsschutz dastehen, sollten sie auf Vorschläge des alten Versicherers erst mal eingehen. Bei der Haftpflichtversicherung rät „Finanztest“ etwa, kleinere Schäden bis 300 oder 400 Euro selbst zu übernehmen. Oft kann auch eine Schlichtungsstelle helfen. Der Service ist für Verbraucher gratis.

Kündigung erlaubt

Grundsätzlich dürfen bestimmte Versicherungssparten ihren Kunden kündigen, etwa die Hausrat-, Auto- oder Wohngebäudeversicherung. Das ist innerhalb eines Monats nach der Schadensbearbeitung möglich. Oft reicht dafür nur ein Schadensfall.

Bei der Rechtsschutzversicherung müssen es zwei Schadensfälle innerhalb von zwölf Monaten sein. Doch die Unternehmen dürfen auch ohne Begründung den Vertrag beenden, wenn sie die Kündigungsfrist im Rahmen einer ordentlichen Kündigung einhalten.

(felt/dpa)
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