Neue Gesetzgebung zur Verbraucherinsolvenz Überschuldete können jetzt nach drei Jahren neu anfangen

Berlin · Verbraucher und insolvente Existenzgründer können bald bereits nach drei statt nach sechs Jahren aus ihren Schulden herauskommen. Der Bundesrat billigte am Freitag das Gesetz zur Verkürzung des Restschuld-Befreiungsverfahrens.

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Foto: ddp

Das Gesetz eröffne insolventen Privatpersonen neue Perspektiven, erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP): Nun sei schon nach drei Jahren ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Die Änderungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

Künftig kann einem Schuldner die Restschuld erlassen werden, wenn es ihm gelingt, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten zu zahlen. Eine vorzeitige Restschuld-Befreiung nach fünf Jahren ist möglich, wenn ein Schuldner zumindest die Verfahrenskosten begleichen kann. Ansonsten bleibt es beim derzeitigen Verfahren mit einer Dauer von sechs Jahren.

Das neue Gesetz ermöglicht auch ein Verbraucher-Insolvenzverfahren. Darin können Schuldner zusammen mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung "ganz individuell und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls" erarbeiten, wie das Justizministerium erläuterte.

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen mit dem Gesetz besser geschützt werden. Bisher hatte die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft durch den Insolvenzverwalter häufig eine Kündigung und damit den Verlust der Wohnung zur Folge.

Die Privatinsolvenz ist seit 1999 möglich. Wer aus der Schuldenfalle herauskommen möchte, kann dies mit Hilfe einer Schuldnerberatung, eines Anwalts oder Steuerberaters bei Gericht beantragen. Das Verfahren ermöglicht die Restschuld-Befreiung. Dafür müssen Verbraucher bislang noch sechs Jahre lang so viele Schulden wie möglich abstottern. Danach werden ihre restlichen Schulden gestrichen.

(AFP/felt)
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