BGH-Urteil Pharma-Gelder an Ärzte sind keine Bestechung

Karlsruhe · Ärzte, die Provisionen von Pharmafirmen annehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Umgekehrt machen sich Pharmareferenten, die Gelder anbieten, nicht der Bestechung schuldig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag in Karlsruhe bekanntgegebenen Grundsatzbeschluss entschied.

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Konkret kann danach eine Pharmareferentin mit einem Freispruch rechnen, die einem Arzt Schecks in Höhe von rund 18.000 Euro übergeben hatte. Wegen Bestechlichkeit kann belangt werden, wer als "Amtsträger" oder als "Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs" Vorteile annimmt. Streitig war, ob Vertragsärzte als "Amtsträger" oder zumindest als "Beauftragte" der gesetzlichen Krankenkassen tätig werden, wenn sie Arznei- oder Hilfsmittel verordnen.

Beides hat der BGH nun verneint. Zwar gebe es vielfache Bindungen der Vertragsärzte an die Krankenkassen. Letztlich seien es aber die Patienten, die sich ihren Arzt auswählen. Für sie und in ihrem Auftrag werde der Arzt tätig, nicht im Auftrag der Kassen.

Aktenzeichen: GSSt 2/11

(AFP)
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