Anspruch, Antrag, Höhe Kindergeld - worauf Eltern achten sollten
Das Kindergeld soll Mütter und Väter nach der Geburt der Kinder finanziell unterstützen, um die Grundversorgung des Kindes abzusichern. Gut zu wissen, dass Eltern hier auf nötiges Wissen zurückgreifen können.
Tipp 1 zum Kindergeld: Was ist das Kindergeld?
Mit der Zahlung von Kindergeld soll die Grundversorgung der Kinder in Deutschland gewährleistet werden. Hierbei handelt es sich um eine verfassungsrechtlich garantierte, steuerfreie Leistung ab der Geburt und wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr erbracht.
Tipp 2 zum Kindergeld: Wer hat Anspruch auf die Zahlung des Kindesgeldes?
Ein Anrecht auf Kindergeld haben alle Familien mit deutscher Staatsangehörigkeit, und zwar unabhängig wie hoch das Einkommen der Eltern ist. Um die staatliche Leistung auch erhalten zu können, müssen Antragssteller den Aufenthaltsort in Deutschland, in einem Land der EU oder in den Ländern Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz haben.
Tipp 3 zum Kindergeld: Wie lange wird das Kindergeld bezahlt?
Kindergeld gibt es an und für sich für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und können von Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Adoptiveltern beantragt werden. Sofern das Kind eine Ausbildung ausübt oder ein Studium absolviert, wird das Kindergeld sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr gewährt. Kinder ohne ein Beschäftigungsverhältnis müssen sich bei der Bundesagentur für Arbeit als „arbeitssuchend“ melden. Dann erhalten Betroffene bis zum 21. Lebensjahr ebenfalls Kindergeld.
Tipp 4 zum Kindergeld: Wie hoch fällt das Kindergeld aus?
Das monatlich gezahlte Kindergeld staffelt sich nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kindern. So stehen Eltern für das erste und zweite Kind 204 Euro zu. Für das dritte Kind zahlt der Staat 210 Euro. Ab dem dritten Kind erhöht sich das Kindergeld mit jedem weiteren Kind auf 235 Euro. Ab dem 1. Januar 2021 erhöht sich der Kindergeldbeitrag um 15 Euro pro Kind.
Tipp 5 zum Kindergeld: Was versteht man unter dem Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag ist nicht mit dem Kindergeld vergleichbar. Denn hierbei handelt es sich um eine Familienleistung, die Eltern bekommen, deren Einkommen nicht ausreicht, um eine Familie ausreichend versorgen zu können. Diese Leistung beläuft sich pro Kind auf monatlich 185 Euro. Der Kinderzuschlag wird nebstdem Kindergeld gezahlt.
Tipp 6 zum Kindergeld: Wo wird der Antrag für Kindergeld gestellt?
Um Kindergeld zu erhalten, bedarf es eines Kindergeldantrages bei der Familienkasse, die in der Regel bei der zuständigen Agentur für Arbeit untergebracht ist. Entsprechende Antragsformulare liegen zur Mitnahme vor Ort aus oder können von der Website der Agentur für Arbeit heruntergeladen werden. Ausnahme: Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen sich an ihren Dienstherren wenden.
Tipp 7 zum Kindergeld: Wann kann man den Antrag auf Kindergeld stellen?
Erst ab der Geburt des Kindes können Eltern einen Antrag auf Kindergeld stellen. Hierbei sollte man berücksichtigen, dass die Bearbeitungszeit vier bis sechs Wochen umfasst. Das Kindergeld wird nach der Bewilligung automatisch bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt.
Tipp 8 zum Kindergeld: Wie wird das Kindergeld beantragt?
Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Hierfür ist es notwendig, dass der Antragssteller die Kindergeld-Formulare „KG1“ und „Anlage Kind“ ausfüllt. Weitere Dokumente sind die Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes sowie unter Umständen eine Haushaltsbescheinigung, eine Schulbescheinigung, ein Ausbildungsvertrag oder ein Immatrikulationsnachweis.
Tipp 9 zum Kindergeld: Lässt sich Kindergeld rückwirkend beantragen?
Ja. Das Kindergeld wird für sechs Monate rückwirkend gezahlt. Damit Eltern kein Kindergeld verschenken, sollten sie den Antrag im ersten Halbjahr nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse stellen.
Tipp 10 zum Kindergeld: Wann entfällt der Anspruch auf Kindergeld?
Seit dem 1. Januar 2012 erfolgt beim Kindergeld keine Anrechnung der Einkünfte. So werden Einkünfte bei einer Erstausbildung generell nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet. Bei einer Zweitausbildung ist es unabdingbar, dass das volljährige Kind die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreitet. In diesem Fall spricht der Gesetzgeber von „unschädlicher“ Erwerbstätigkeit. Hinweis: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Verwaltung von Kapitalvermögen zählen nicht zu den Erwerbseinkünften.