Familienleistungen Das müssen Eltern zu Kindergeld 2021 wissen

Kinder brauchen Liebe und Zuwendung, Mütter und Väter brauchen finanzielle Sicherheit. Kindergeld bietet für Eltern die nötige Sicherheit, auf die es für das Wohl des Kindes ankommt. In diesem Sinne: Lesen Sie hier alles Wichtige zum Thema Kindergeld.

Kindergeld: Worauf Eltern achten sollten - Anspruch, Antrag, Höhe
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Kindergeld - worauf Eltern achten sollten

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Foto: Shutterstock.com / Syda Productions

Jetzt geht es los! Endlich ist der Moment gekommen, das kleine Wunder, ihr Kind, in den Arm halten zu können. Doch frühzeitig sollten sich die Eltern über das Kindergeld Gedanken machen. Denn somit kann die Grundversorgung des Kindes auch problemlos gewährleistet werden. So stehen Familien nicht nur vor vielen Herausforderungen, sondern auch vor vielen Fragen: Wer bekommt Kindergeld und wie hoch fällt es aus? Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt? Wo sind die richtigen Anlaufstellen für Kindergeld?

Wer hat in Deutschland Anspruch auf Kindergeld?

Kinder machen nicht nur Frohsinn, sondern kosten auch Geld. Lebensmittel, Kleidung, Spielzeug und Ausbildung - all das müssen die Eltern erst einmal aufbringen. Hierbei soll das Kindergeld helfen.

Grundsätzlich haben alle Eltern ein Anrecht auf Kindergeld, und zwar ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Dabei muss es sich nicht nur um leibliche Kinder handeln, sondern kann sich auch auf Enkelkinder, Stiefkinder und Pflegekinder beziehen. Gleichwohl können auch Großeltern Kindergeld erhalten, sofern sie mit dem minderjährigen Kind gemeinsam in einem Haushalt leben. Voraussetzung ist, dass sich der Wohnort der Eltern beziehungsweise der Großeltern in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in den Ländern Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz befindet.

Übrigens: Das gilt auch für Immigranten. Sollten sie nicht aus einem Land der EU stammen, müssen sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis vorweisen können.

Sicherlich, der Anspruch auf Kindergeld entsteht gewohnheitsgemäß mit der Geburt des Kindes und gilt fortan für den Monat, in dem das Kind zur Welt gekommen ist. Um Kindergeld bekommen zu können, müssen die Eltern einen Antrag bei der Familienkasse und zwar ausschließlich schriftlich stellen. Die Familienkassen sind prinzipiell bei der Agentur für Arbeit angesiedelt. Eine Ausnahme besteht lediglich für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Sie müssen sich an den Dienstherren wenden und dort einen Antrag auf Kindergeld stellen. Aufgrund der Bearbeitungsdauer von einem bis anderthalb Monaten ist es empfehlenswert, den Antrag auf Kindergeld bereits vor der Geburt des Kindes einzureichen.

Anmerkung: Kindergeld wird grundsätzlich an die Eltern, Großeltern, Stiefeltern beziehungsweise Adoptiveltern ausgezahlt. Sollte das Kind Vollwaise sein oder dessen Eltern nicht auffindbar sein, hat es selbst einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergelds.

Wie viel Kindergeld gibt es?

Eines vorweg: Kindergeld hängt nicht vom Einkommen der Eltern ab. Stattdessen wird die Leistung der Familienkasse nach der Zahl der Kinder eingestuft, wobei die Kindergeldbeträge von Zeit zu Zeit eine Aufwertung erfahren. So erhalten Eltern seit Juli 2019 für das erste und zweite Kind monatlich 204 Euro. Beim dritten Kind zahlt die Familienkasse 210 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind gibt es 235 Euro im Monat. Um den finanziellen Spielraum für Familien zu erhöhen, gewährt der Staat zum 1. Januar 2021 eine Erhöhung der Kindergeldbeträge um 15 Euro. Das bedeutet, dass Eltern für das erste und zweite Kind mit 219 Euro rechnen können, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro.

Hinweis: Das Kindergeld wird regelmäßig einmal im Monat ausgezahlt. Allerdings muss sich die Leistung nicht schon am Anfang des Monats auf dem Konto befinden. Dem Einkommenssteuergesetz steht das Recht zu, dass die Zahlung erst im Laufe des jeweiligen Monats erfolgt.

Kinderzuschlag

Eltern, die zwar einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, aber deren Einkommen nur für den eigenen Lebensunterhalt und nicht für den des Kindes ausreicht, haben die Möglichkeit, einen Kinderzuschlag zu beantragen.

Der Kinderzuschlag wird für unverheiratete, unter 25 Jahre alte, im elterlichen Haushalt lebende Kinder gezahlt. Dieser beträgt pro Kind bis zu 185 Euro im Monat. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich der Kinderzuschlag am Einkommen der Eltern orientiert. Danach muss das Einkommen beider Elternteile zusammen wenigstens 900 Euro (Brutto) oder bei Alleinerziehenden wenigstens 600 Euro (Brutto) betragen.

Wie lange wird Kindergeld gezahlt?

Beim Kindergeld geht es um eine Leistung des Staates, mit der Familien mit Kindern finanziell zu unterstützen. Im Grunde genommen haben alle Kinder ab der Geburt bis zum 18. Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld. Aber auch darüber hinaus kann der Staat eine Fortzahlung des Kindergeldes gewähren, allenfalls aber nur bis zum 25. Lebensjahr.

Kind in der Ausbildung oder im Studium

Bis zur Volljährigkeit des Kindes zahlt der Staat das Kindergeld, so will es das Gesetz, das seine Regelung im Bundeskindergeldgesetz und im Einkommensteuergesetz findet. Sobald das Kind das 17. Lebensjahr vollendet hat, müssen Eltern erneut einen Antrag auf Kindergeld stellen, sofern sich das Kind in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befindet. In diesem Fall verlängert sich die Zahlung der Kindergeldbeträge bis zum Ende des 25. Lebensjahres. Sollte die Ausbildung beziehungsweise das Studium vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen worden sein, dann endet damit auch der Anspruch auf Kindergeld.

Kinder, die bereits eine erste Berufsausbildung beziehungsweise ein erstes Studium vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen haben und jetzt eine Zweitausbildung beginnen, können weiterhin Kindergeld in Anspruch nehmen, sofern das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht wurden. Mit anderen Worten: Eine weiterführende Ausbildung zählt noch als Teil der Erstausbildung. In diesem Fall wird das Kindergeld gewährt, unter der Bedingung, dass das Kind nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Wer mehr als die vorgeschriebene Stundenanzahl arbeitet, muss dafür Sorge tragen, dass am Ende des Jahres die Höchststundenzahl eingehalten wird.

Hinweis: Bei einem 450-Euro-Minijob erweist sich die Mehrarbeit in der Regel als unproblematisch.

Für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes findet der Kindergeldanspruch keinerlei Anwendung, aber dafür wird diese Zeit an die obere Altersgrenze angehängt, wodurch sich die Bezugsdauer von Kindergeld verlängert. Anders verhält es sich, wenn es sich dabei um einen Freiwilligendienst mit Berufsausbildung handelt.

Kind in der Übergangszeit nach dem Schulabschluss

Kindergeld kann es auch geben, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit befindet, wie zum Beispiel zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums. Für eine solche "Zwangspause" haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch, wobei dieser nur vier Monate gewährt wird.

Kind ohne Ausbildung, aber suchend

Sollten Kinder nach dem Schulabschluss keinen Ausbildungsplatz finden, müssen die Familienkassen zahlen. In diesem Fall muss vor der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter glaubhaft versichert werden, dass sich das Kind mehrfach und ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bei vielen Unternehmen bemüht hat. Hier soll erwähnt werden, dass eine Bewerbung pro Monat nicht als ausreichend zählt. Für betroffene Eltern und Kinder gilt, Bewerbungsschreiben und Rückmeldungen aufzubewahren.

Für Kinder, die nach der Schule ganz ohne Ausbildungsplatz dastehen und auch nicht den nötigen Willen zeigen, sieht es schlecht aus.

Kind ohne Beschäftigungsverhältnis

Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben und dennoch auf Jobsuche sind, können weiterhin auf das Kindergeld zählen. Wichtig ist, dass sich Betroffene bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden.

Ist das Kindergeld abhängig vom Einkommen der Kinder?

Noch bis einschließlich 2011 sah die gesetzliche Regelung für Kindergeld vor, dass jegliches Einkommen von volljährigen Kindern unter der Berücksichtigung der Freigrenze in Höhe von 8.004 Euro im Jahr angerechnet wurde. Sobald diese Grenze auch überschritten wurde, musste das Kindergeld zurückgezahlt werden. Man sprach in diesem Fall von dem berüchtigten "Fallbeil-Effekt". Diese Regelung findet Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes aus dem Jahr 2011 aber keine Anwendung mehr. Stattdessen zählt nur noch der Ausbildungsstatus des volljährigen Kindes.

Nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Eltern, die Kindergeld beantragt haben, dazu verpflichtet, ihrer zuständigen Familienkasse alle Änderungen in ihren Verhältnissen und denen der Kinder unverzüglich mitzuteilen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss eventuell zu Unrecht erhaltenes Kindergeld zurückzahlen. Darüber hinaus muss man mit einer Geldbuße oder sogar mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Elterngeld: Beantragung, Anspruch, Höhe - alle Infos für Eltern
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Elterngeld – Das sollten Sie wissen

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Einkommensgrenze: Bis zu welchem Einkommen wird Kindergeld gezahlt?

Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 gibt es für volljährige Kinder in der Ausbildung keine Einkommensgrenze mehr. Danach wird Kindern, die sich in einer ersten Schul- und Berufsausbildung beziehungsweise im Erststudium befinden, das Kindergeld ohne Einkommensprüfung gewährt, selbst wenn das Kind neben seiner Ausbildung mit einem Ferienjob oder Studentenjob Geld verdient. Sollte das Kind bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, dann kann das Kindergeld unter Umständen ersatzlos gestrichen werden.

Wie bereits erwähnt, hängt der Kindergeldanspruch nicht mehr vom Einkommen des volljährigen Kindes ab. Damit die Leistung aber auch während einer zweiten und weiteren Berufsausbildung beziehungsweise eines Zweitstudiums auch in Anspruch genommen werden kann, müssen Eltern und Kinder ein paar wichtige Kriterien erfüllen. Hiernach zählt nicht mehr die Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit, sondern die persönlich erbrachte Arbeitsleistung des Kindes. Diese darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreiten. Allenfalls kann die wöchentliche Arbeitszeit längstens für die Dauer von zwei Monaten überschritten werden, solange die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf das Jahr gerechnet nicht mehr als 20 Stunden umfasst. In diesem Fall spricht der Gesetzgeber von einer unschädlichen Erwerbstätigkeit, da die Beschäftigung nicht auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist.

Als "unschädliche" Erwerbstätigkeit sieht der Gesetzgeber folgende Tätigkeiten:

  • Berufsausbildung nach BBiG
  • Praktikum
  • Volontariat
  • Referendariat
  • Duales oder berufsbegleitendes Studium
  • Beamtenanwärter/Aufstiegsbeamter
  • Berufssoldat während eines Studiums
  • Anerkennungsjahr für angehende Erzieher
  • Minijobs/450-Euro-Job
  • kurzfristige Beschäftigung
  • Au-Pair

Anmerkung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen werden seitens des Gesetzgebers ebenfalls als unschädlich klassifiziert.

Als "schädlich" für das Kindergeld gelten Erwerbstätigkeiten als Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender, Selbständiger und Nichtselbständiger. Hierunter fallen auch Tätigkeiten, die mehr als 20 Stunden der persönlich erbrachten Arbeitsleistung umfassen.

Wo muss das Kindergeld beantragt werden?

Um seinen Kindergeldanspruch gelten machen zu können, müssen Eltern einen schriftlichen Kindergeld-Antrag bei der Familienkasse stellen, und zwar bei der Familienkasse der ortsansässigen Agentur für Arbeit. Dort liegt auch das Formular für Kindergeld aus. Der Antrag kann auch auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden. Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, muss das Kindergeld beim Dienstherren beziehungsweise bei der Vergütungsstelle beantragen - ebenfalls in Schriftform.

Sobald der Kindergeldantrag bei der Familienkasse eingegangen ist, wird von der Behörde geprüft, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Bearbeitungsdauer kann vier bis sechs Wochen umfassen. Sofern die Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkassen der Agentur für Arbeit gewährt wurde, wird das Kindergeld an denjenigen gezahlt, bei dem das Kind offiziell gemeldet ist. Kindern, die in einem eigenständigen Haushalt leben und sich selbst versorgen, wird der Betrag direkt ausgezahlt.

Wann können Eltern das Kindergeld beantragen?

Grundsätzlich wird das Kindergeld erst ab dem Monat der Geburt des Kindes gewährt. Aufgrund der Bearbeitungszeit - je nach Fall vier bis sechs Wochen - sollten Eltern den Kindergeldantrag entsprechend zeitnah nach der Geburt bei der zuständigen Familienkasse einreichen. Sobald der Antrag bewilligt wurde, erfolgt die Auszahlung der Leistung im Laufe des Monats. Der Auszahlungszeitraum richten sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer. Wenn die letzte Zahl eine Eins sein sollte, dann bekommen Eltern die Leistung bereits am Anfang des Monats ausgezahlt, bei einer Neun erst am Ende des Monats.

Hinweis: Eltern, die ein Kind am Ende eines Monats zur Welt bringen, erhalten dessen ungeachtet für den gesamten Monat das Kindergeld in voller Höhe ausgezahlt.

Welche Unterlagen werden für die Kindergeld-Beantragung benötigt?

Der Antrag für Kindergeld umfasst mehrere Formulare, die bei der Familienkasse eingereicht werden müssen. Hierunter fallen die Kindergeld-Formulare "KG1" und "Anlage Kind" sowie die Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes. Sollte sich das jeweilige Kind im Haushalt des Antragsstellers aufhalten, so bedarf es einer sogenannten Haushaltsbescheinigung. In beiden Fällen handelt es sich um minderjährige Kinder.

Hinweis: Bis zur Volljährigkeit des Kindes müssen keinerlei Unterlagen bei der Familienkasse vorgelegt werden. Das Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr jeden Monat ausgezahlt.

Bei volljährigen Kindern müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Die Steueridentifikationsnummer des Antragsstellers und die des Kindes
  • Die Kindergeldnummer, sofern bereits erteilt
  • Die Bankverbindung, auf die das Kindergeld eingezahlt werden soll
  • Unterlagen wie eine Schul- und Ausbildungsbescheinigung oder eine Immatrikulationsbestätigung oder die Bescheinigung der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters

Kann Kindergeld auch rückwirkend beantragt werden?

Ja. Eltern ist es möglich, auch nach der Geburt des Kindes Kindergeld rückwirkend zu beantragen. Wer es versäumt haben sollte, sollte sich allerdings nicht zu viel Zeit lassen. Denn der Antrag auf Kindergeld kann nur noch für die letzten sechs Monate eingereicht werden.

Was ändert sich ab 2021 bezüglich des Kindergelds?

Am 27.11.2020 hat der Bundesrat dem Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2020 soll das Kindergeld um 15 Euro pro Monat erhöht werden. Das würde bedeuten, dass das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro beträgt. Für das dritte Kind beträgt das Kindergeld 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro.

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