Urteil zu Hartz IV Wer Vermögen verschweigt, muss alles zurückzahlen

Kassel · Hartz-IV-Empfänger, die vorhandenes Vermögen absichtlich verschweigen, gehen ein hohes Risiko ein. Denn grundsätzlich müssen sie sämtliche bezogenen Leistungen zurückzahlen, wie jetzt das Bundessozialgericht in Kassel entschied.

 Ein Leverkusener sollte 31.000 Euro an Leistungen zurückzahlen, weil er 10.000 Euro Vermögen verschwiegen hatte.

Ein Leverkusener sollte 31.000 Euro an Leistungen zurückzahlen, weil er 10.000 Euro Vermögen verschwiegen hatte.

Foto: dpa

Geklagt hatten zwei frühere Hartz-IV-Empfänger aus Leverkusen und dem Landkreis Neunkirchen. Der Leverkusener hatte bei seinem Antrag auf Hartz IV im Juni 2006 verschiedene Ersparnisse und anderes Vermögen angegeben, ein weiteres Sparbuch mit 10.000 Euro aber verschwiegen. Über sieben Jahre lang bezog er Hartz IV. Als der Schwindel aufflog, hob das Jobcenter sämtliche Bewilligungsbescheide auf und forderte 31.000 Euro zurück.

Ähnlich hatte die Arbeitslose aus dem Saarland eine Lebensversicherung im Wert von gut 5300 Euro nicht angegeben. Sie bezog zwei Jahre lang Hartz IV, und das Jobcenter forderte 18.000 Euro zurück.

Beide machten geltend, die Rückforderung dürfe nicht höher sein als das nicht angegebene Vermögen. Dies hätte ohnehin nur für einen Teil der Zeit gereicht, und danach hätte ihnen dann ja Hartz IV zugestanden. Die hohen Rückforderungen seien "schlicht ungerecht".

Die Jobcenter betonten, dass viele Arbeitslose, die wegen zu hohen Vermögens abgelehnt würden, später keinen neuen Antrag stellten. Offenbar reiche das Vermögen dann länger aus oder die Arbeitslosen bemühten sich intensiver um einen Job, um ihr Vermögen zu retten.

Kein Anrecht auf Hartz IV

Das Gericht gab nun den Jobcentern recht. Arbeitslose mit anrechenbarem Vermögen hätten keinen Anspruch auf Hartz IV. Hier habe in beiden Fällen während der gesamten Bezugsdauer anrechenbares Vermögen bestanden - nämlich das verschwiegene Sparbuch beziehungsweise die Lebensversicherung.

Daher seien sämtliche Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen. Die Jobcenter hätten sie aufheben müssen, "auch wenn der Erstattungsbetrag das jeweils verschwiegene Vermögen überstieg". Vertrauensschutz gebe es bei absichtlich verschwiegenem Vermögen nicht.

Die Kasseler Richter wiesen allerdings darauf hin, dass die Kläger einen Antrag auf teilweisen Erlass der Rückforderung stellen können. Ein solcher Teilerlass ist laut Gesetz aus Härtegründen möglich, etwa wenn sonst eine lebenslange Überschuldung droht. In den konkreten Fällen hatte das BSG hierüber aber noch nicht zu entscheiden.

(Az: B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R)

(csi/AFP)
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