Elterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsmonate Ein Wegweiser für Eltern zu den wichtigsten Punkten

Düsseldorf · Wenn ein Kind das Licht der Welt erblickt, verändert sich so einiges. Und die Eltern werden vor viele Fragen gestellt – etwa zur Beantragung von Elterngeld.

Elterngeld: Beantragung, Anspruch, Höhe - alle Infos für Eltern
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Elterngeld – Das sollten Sie wissen

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Was ist Elterngeld?

Elterngeld richtet sich an Mütter und Väter und Familien, die ihr Kind beziehungsweise ihre Kinder in der ersten Zeit nach der Geburt selbst umsorgen und dadurch nicht oder vorerst nur zeitweise arbeiten wollen. Um den Wegfall des Erwerbseinkommens aufgrund der Kinderbetreuung finanziell auszugleichen, erhalten Familien und Alleinerziehende einen finanziellen Ausgleich vom Staat. Kurzum: Elterngeld stellt eine elternbezogene Lohnersatzleistung dar, um die finanzielle Lebensgrundlage der Familie abzusichern.

Das Elterngeld lässt sich in drei unterschiedliche Varianten beantragen, wobei diese miteinander kombiniert werden können: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld wird vom Staat an Familien gezahlt, um Eltern nach der Geburt ihres Kindes eine finanzielle Sicherheit zu bieten. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern, Pflegeeltern und auch Verwandte dritten Grades (Großeltern, Tanten, Onkel oder Geschwister des geborenen Kindes) Elterngeld beziehen können. Allerdings müssen die Bezugsberechtigten ein paar Voraussetzungen erfüllen.

Damit dem Bezug von Elterngeld nichts im Wege steht, muss man seinen Wohnsitz beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Gleichwohl muss sich das Kind im selben Haushalt befinden, dass man selbst zu betreuen und zu erziehen beabsichtigt. Hierbei ist es wichtig, dass Mütter, Väter und Erziehungsberechtigte keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Darüber hinaus hat die Familien- und Einkommenssituation einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds.

Hinweis: Bei getrenntlebenden Eltern kann nur der Elternteil Elterngeld beantragen, in dessen Haushalt das Kind größtenteils (mehr als 70 Prozent) lebt.

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Wie lange wird Elterngeld gezahlt?

Eltern erhalten (Basis-)Elterngeld, wenn sie sich in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst um dessen Betreuung kümmern und dadurch auch nicht mehr als 32 Stunden in der Woche zur Arbeit gehen können (höchstens 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Ein Elternteil alleine kann allerdings nur für höchstens zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Wenn aber der zweite Elternteil ebenfalls die Kinderbetreuung übernehmen sollte, verlängert sich die Zahlung von Elterngeld um zwei weitere Monate, die sogenannten Partnermonate. Wie die beiden Elternteile die Monate letzten Endes unter sich aufteilen, bleibt ihnen selbst überlassen. Allerdings gilt an dieser Stelle, dass jeder Elternteil für mindestens zwei und maximal zwölf der insgesamt 14 Monate die Betreuung des Kindes übernimmt.

Während sich die Eltern bei gemeinsamer Kinderbetreuung das Elterngeld für 14 Monate aufteilen können, erhalten Alleinerziehende die staatliche Unterstützung für die vollen 14 Monate, ohne dass der andere Elternteil des Kindes selbst Elternzeit nehmen muss.

Das ElterngeldPlus orientiert sich an Eltern, die vorzeitig in die Erwerbstätigkeit zurückkehren möchten. Es ist höchstens halb so hoch wie das Elterngeld. Doch dafür verdoppelt sich der Bezugszeitraum auf 24 Monate: Ein Elterngeld-Monat entspricht zwei ElterngeldPlus-Monate.

Hinweis: Elterngeld wird nicht nach Kalendermonaten gezahlt, sondern nach sogenannten Lebensmonaten. Diese beginnen gewöhnlich am Geburtstag des Kindes. Bei Adoptivkindern zählt allerdings der Tag, an dem das Kind im Haushalt aufgenommen wurde.

Wie viel Elterngeld bekommen Eltern?

Prinzipiell kann man sagen, dass die Höhe des ausgezahlten Elterngelds davon abhängt, wie hoch die Einkünfte vor der Geburt des Kindes gewesen sind und wie viel des Einkommens in der Elternzeit dadurch entfällt. Der Mindestbetrag des Basiselterngelds beträgt je nach Einkommen mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro im Monat. Wie hoch das Elterngeld letztlich ausfällt, richtet sich nach dem Nettoeinkommen der vorausgegangenen zwölf Monate vor der Geburt des Kindes.

Hinweis: Anders als beim früheren Erziehungsgeld wird als Berechnungsgrundlage nicht das Familieneinkommen gezählt, sondern das Einkommen des Elternteils, der durch die Elternzeit finanzielle Einbußen hat. Wer vor der Geburt des Kindes keinerlei Einkünfte hatte – Arbeitslose, Studenten, Hausfrauen und Hausmänner –, der erhält mindestens 300 Euro monatlich.

Seit Juli 2015 gibt es in Deutschland neben dem Basiselterngeld auch das ElterngeldPlus, das anstelle des Basiselterngelds gewählt oder mit diesem kombiniert werden kann. Wer sich für diese Variante entscheidet, sollte bedenken, dass der Zuverdienst durch Teilzeitarbeit mit dem Elterngeld verrechnet wird. Das bedeutet: Je höher der Zuverdienst ausfällt, desto niedriger ist das ElterngeldPlus.

Tipp: Der Antrag auf Elterngeld muss nicht unbedingt direkt nach der Geburt ihres Kindes gestellt werden. Es ist jedoch allgemein ratsam, den Antrag bis spätestens zum Ende des vierten Lebensmonats des Kindes beim Amt einzureichen, da die Elterngeldleistung lediglich für die letzten drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt wird.

So kann das Elterngeld berechnet werden

Bei einem Einkommen von mehr als 1200 Euro wird das Elterngeld stufenweise von 67 auf 65 Prozent gestrichen. Sofern das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils unter 1000 Euro im Monat liegt, wird die staatliche Leistung in kleinen Schritten von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Bei Mehrlingen werden vom Staat zusätzliche 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind gezahlt. Zudem gibt es für Eltern noch einen sogenannten Geschwister-Bonus in Höhe von zehn Prozent, und zwar für diejenigen Eltern mit einem weiteren Kind unter drei Jahren oder zwei oder mehr älteren Kindern, die noch unter sechs Jahren sind.

Gibt es bei Elterngeld eine Einkommensgrenze?

Ja. Ob Eltern oder Alleinerziehende einen Anspruch auf Elterngeld haben, hängt letztlich vom Einkommen ab. Einen gesetzlichen Anspruch haben Mütter und Väter nur, wenn deren kumuliertes Jahreseinkommen die Einkommensgrenze von 300.000 Euro nicht überschreitet. Vor 2021 lag die Grenze bei 500.000 Euro. Wer bei der Kinderbetreuung ganz auf sich alleine gestellt ist, sprich alle Alleinerziehenden, darf indes nicht mehr als 250.000 Euro pro Jahr verdient haben, um den Anspruch auf Elterngeld nicht zu verlieren. Mit anderen Worten: Selbst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, haben Spitzenverdiener keinen Anspruch auf Elterngeld.

Welche Änderungen könnten 2023 kommen?

Der Kreis der Elterngeldberechtigten soll nach Angaben des Bundesfamilienministeriums (Stand Juli 2023) weiter einschränkt werden. So soll die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen abgesenkt werden. Das beträfe laut Familienministerin Lisa Paus (Grüne) rund 60.000 Familien. Das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln (IW) kommt in eigenen Berechnungen zu einer weit höheren Zahl, wie es mitteilte. Demnach lebten 2020 in Deutschland 435.000 Paare, die potenziell Kinder bekommen könnten und wegen ihres hohes Einkommens künftig aus dem Elterngeld herausfallen könnten. Welche Änderungen für Alleinerziehende geplant sind, ist noch nicht bekannt.

Die Gesamtzahlen: Im vergangenen Jahr bezogen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gut 1,8 Millionen Personen Elterngeld, die Mehrzahl davon Frauen (knapp 1,4 Millionen).

Wo muss das Elterngeld beantragt werden?

Frühestens ab der Geburt des Kindes kann der Antrag auf Elterngeld mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden. Die Suche nach der richtigen Behörde kann sich allerdings als etwas schwierig erweisen. Denn in jedem Bundesland und jedem Wohnort gibt es andere Stellen, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig sind.

Sicherlich, das Elterngeld mag eine Leistung des Bundes sein, doch die Bearbeitung der Anträge obliegt letzten Endes den Ländern. Oftmals sind es aber die Jugendämter oder die Kommunen, die sich um alle Fragen rund um das Thema Elterngeld kümmern. Gleichwohl gibt es auch Elterngeldstellen, die auch tatsächlich als Elterngeldstelle ausgewiesen sind. Darüber hinaus kann das Elterngeld in einigen Bundesländern auch online beantragt werden. Hierunter fallen die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen.

Die einfachste Lösung, um die richtige Elterngeldstelle herauszufinden, ist wohl das Familienportal des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Notwendige Unterlagen zur Beantragung von Elterngeld

Elternpaare und Alleinerziehende müssen folgende Unterlagen bei der befugten Elterngeldstelle einbringen, um von der staatlichen Förderung auch profitieren zu können:

  • ausgefülltes Formular für die Beantragung von Elterngeld
  • Geburtsbescheinigung des Kindes im Original (mit dem Verwendungszweck „Elterngeld“ oder „Soziale Zwecke“)
  • Gehaltsnachweise: Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes beziehungsweise dem Beginn des Mutterschutzes bei Nichtselbständigen. Selbständige reichen den Steuerbescheid für den letztmalig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein.
  • Frauen, die Mutterschutzgeld beziehen, müssen eine Bescheinigung der Krankenkasse über Höhe und Dauer des Mutterschaftsgeldes beilegen.
  • Vom Arbeitgeber bedarf es einer Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld.
  • Kopien der Personalausweise der Eltern

Tipp: Damit der Antrag so früh wie nur möglich beantragt werden kann, sollte man den Antrag bereits während der Schwangerschaft ausfüllen und die nötigen Unterlagen – sofern das möglich ist – besorgen und gegebenenfalls kopieren. Wichtig für eine schnelle Bearbeitung und baldmögliches Elterngeld ist der Posteingangsstempel.

Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?

Nach der Geburt des Kindes haben Eltern die Wahl zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus. Wie bereits erwähnt, steht Eltern das Basiselterngeld in den ersten zwölf Monaten ab der Geburt zu. Sofern beide Elternpaare das Elterngeld in Anspruch nehmen und das Einkommen ausfällt, erhalten Mütter und Väter zwei weitere Monate vom Staat ausgezahlt. Alleinerziehende können diese zusätzlichen Elterngeld-Monate selbst in Anspruch nehmen. Eltern von Frühchen erhalten bis zu vier Eltergeldmonate mehr, abhängig davon wie früh das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kam. Die staatliche Förderung wird grundsätzlich ab dem Tag der Geburt gewährt und kann rückwirkend bis maximal drei Monate beantragt werden.

Wie das Basiselterngeld ist auch das ElterngeldPlus eine staatliche Förderung für Eltern, die nach der Geburt des Kindes beruflich kürzertreten, um sich der Kinderbetreuung zu widmen. Vereinfacht ausgedrückt: Eltern erhalten die Möglichkeit, Elterngeldbezüge und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Dadurch müssen Elternteile nicht zwangsläufig ganz im Job pausieren. Wer sich für diese Variante des Elterngelds entscheidet, dem wird Elterngeld für insgesamt 28 Monate gewährt. Dafür mindert sich das Elterngeld um die Hälfte der monatlichen Leistung. Zudem müssen Eltern berücksichtigen, dass im Laufe der Elternzeit Teilzeitarbeit möglich ist, allerdings nur bis zu 32 Stunden in der Woche (höchstens 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden).

Einen weiteren Vorteil von ElterngeldPlus bietet der Partnerschaftsbonus. Hierbei können Eltern zwei bis vier zusätzliche Monate das EltergeldPlus erhalten. Das gilt wenn beide Elternteile für mindestens zwei und höchstens vier Monate gleichzeitig jeweils zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten, also beide in Teilzeit gehen. Wenn die Geburt vor dem 1. September 2021 erfolgte, kann der Partnerschaftsbonus nur für vier Monate am Stück in Anspruch genommen werden.

Wie wird Elterngeld besteuert?

Grundsätzlich gilt: Die meisten staatlichen Sozialleistungen, wie das Elterngeld, sind selbst steuerfrei. Dennoch unterliegen sie dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die steuerfreien Leistungen des Staates auf das versteuernde Einkommen aufsummiert werden. Auf dieser Basis wird durch das Finanzamt ein neuer Steuersatz ermittelt, mit dem das kumulierte Einkommen besteuert wird. Im Ergebnis fällt durch den Progressionsvorbehalt eine höhere Steuerlast für Eltern an. Das wiederum kann unter Umständen dazu führen, dass Steuern ans Finanzamt nachgezahlt werden müssen. Vor allem Elterngeld-Bezieher vom sogenannten Basiselterngeld werden aufgrund der kurzweiligen Bezugsdauer von zwölf Monaten durch die erhöhte Besteuerung getroffen. Das gilt auch für diejenigen, die bisher die (bessere) Steuerklasse III innehatten.

Kurzum: Trotz Steuerfreiheit kann das Elterngeld den eigenen Steuersatz erhöhen und dadurch eine steuerliche Mehrbelastung für Eltern bedeuten. Manchmal kommt eben das dicke Ende zum Schluss.

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