Beitragsbefreiung Bei landwirtschaftlicher Kasse gelten Fristen
München · Zur Altersversorgung von Landwirten und deren Familien gibt es die Pflichtversicherung der Ehefrauen in der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Davon kann man sich jedoch befreien lassen.
Allerdings müssen bestimmte Fristen eingehalten werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: 2010 heiratete die spätere Klägerin einen Landwirt. Als ein gemeinsamer Sohn geboren wurde, ließ sie ihren Beruf als Mitarbeiterin eines Therapiezentrums ruhen. Über die Eheschließung informierte der Landwirt die Alterskasse im Februar 2011. Zum 1.
April 2011 stellte die Landwirtschaftliche Alterskasse die Beitragspflicht der Ehefrau fest, eine rückwirkende Befreiung lehnte sie ab. Die dreimonatige Antragsfrist ab Eheschließung sei bereits abgelaufen. Dagegen klagte die Frau.
Das Urteil: Das Gericht wies die Klage ab. Die Landwirtschaftliche Alterskasse habe das Gesetz über eine Altershilfe in der Landwirtschaft zutreffend angewandt. Danach sei die Ehefrau mit der Eheschließung beitragspflichtig geworden. Für den Fall, dass die Ehefrau auch nach der Hochzeit weiterhin arbeite, könne sie sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Einen rechtzeitigen Befreiungsantrag habe die Frau aber nicht gestellt. Sie dürfe daher von der Beitragspflicht nur für die Zukunft befreit werden.