Düsseldorf Tipps für den Ferienjob im Sommer

Düsseldorf · In den Sommerferien arbeiten viele Schüler und Studenten , um sich etwas dazuzuverdienen. Damit der Ferienjob keine steuerlichen Schwierigkeiten mit sich bringt, sind unter anderem diese sechs Dinge zu berücksichtigen.

Die Sommerferien stehen kurz bevor: Das bedeutet nicht nur Urlaub oder Freibad, zahlreiche Schüler und Studenten wollen die freien Wochen nutzen, um Geld anzusparen. Im März 2017 gab es in NRW 1.573.933 Minijobber auf 450-Euro-Basis im gewerblichen Bereich, in Privathaushalten gingen 79.751 Menschen einem Nebenjob nach. Kurzfristig Beschäftigte sind in dem Bericht der Minijob-Zentrale zwar nicht abgebildet, doch viele Arbeitgeber bieten spezielle Ferien- und Aushilfsjobs in diesem Zeitraum an. Dabei gibt es jedoch für die jungen Mitarbeiter einiges Rechtliches zu beachten.

Gesetz Laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder über 13 Jahren mit Einwilligung ihrer Eltern leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben (etwa Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben). Eine weitere Ausnahme gilt bei Beschäftigung im elterlichen Betrieb oder in der Landwirtschaft. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr dürfen während der Schulferien maximal vier Wochen pro Jahr und höchstens 40 Stunden in der Woche arbeiten. Nach Ende der Vollzeitschulpflicht dürfen minderjährige Jugendliche höchstens 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Gefälligkeiten (wie Gartenpflege oder Einkaufen für Senioren) dürfen auch übernommen werden.

Kindergeld Die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten können für Studenten Auswirkungen auf das BAföG haben. Für den Kindergeldanspruch hat die Höhe der Einkünfte allerdings keine Auswirkung. Bei minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder - auch, wenn das Kind erwerbstätig ist. Auch Volljährige unter 25 Jahren bekommen Kindergeld, sofern sie sich in der ersten Berufsausbildung, dem Erststudium oder einem freiwilligen sozialen Jahr befinden. Volljährige mit abgeschlossenem Studium oder erster Berufsausbildung erhalten nur Kindergeld, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder es sich um einen Mini-Job handelt.

Steuer Prinzipiell müssen Schüler und Studenten dem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Informationen dazu gibt es online unter www.bzst.de. Außerdem benötigt der Arbeitgeber eine Angabe darüber, ob es das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Diese Informationen ermöglichen ihm den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), wie etwa Steuerklasse und Religion.

Freibetrag Der Arbeitgeber behält bei einem Aushilfsjob teilweise zwar bei der monatlichen Abrechnung Lohnsteuer ein, allerdings erstattet das Finanzamt die Steuer häufig wieder. Sie kann nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim für den Wohnort zuständigen Finanzamt zurückgefordert werden: Arbeitnehmer erhalten in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer komplett zurück, wenn sie den steuerfreien Grundfreibetrag von 8820 Euro plus den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro nicht überschreiten. Für die Steuererklärung ist eine Lohnsteuerbescheinigung erforderlich, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder spätestens am Jahresende vom Arbeitgeber ausgestellt wird - auch in privaten Arbeitgeberhaushalten.

Ehrenamt Jugendliche sind häufig in gemeinnützigen oder kirchlichen Organisationen als Übungsleiter oder Betreuer tätig. Dieses Engagement wird durch einen weiteren Freibetrag steuerlich honoriert: Bei Übungsleitern liegt dieser bei bis zu 2400 Euro im Jahr, bei Ehrenamtlern bei maximal 720 Euro jährlich. Bis zu dieser Lohnhöhe müssen keine Steuern gezahlt werden.

Ferienjob Alle kurzfristigen Beschäftigungen, deren Dauer auf höchstens 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, sind sozialversicherungsfrei - unabhängig vom Gehalt. Für einen Ferienjob fallen also keine Sozialversicherungsbeiträge an. Mehrere Jobs müssen aber zusammengerechnet werden.

(mba)
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